skip to Main Content

Wegfall der 3G Nachweispflicht am Arbeitsplatz

Mit der neuesten Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, grundsätzlich den sog. 3G-Nachweis über eine bestehende Impfung, Genesung oder Negativtestung zu überwachen und zu dokumentieren. Mit dem Wegfall der Verpflichtung ab dem 20. März 2022 entfällt jedoch zugleich die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der Gesundheitsdaten und damit der Speicherung der Nachweise.

Aus diesem Grund sind alle Arbeitgeber dazu angehalten, bestehende Dokumentationen von 3G-Nachweisen unverzüglich zu löschen. Darunter fallen die Daten über den G-Status und etwaiger Gültigkeitsdauern oder etwaig hinterlegter Nachweise.

Landesvorschriften beachten

Unter bestimmten Voraussetzungen nach § 28a Abs. 8 Nr. 3 IfSG können die Länder eine 3G-Zugangsregelung in Betrieben, Einrichtungen oder Anlagen mit Publikumsverkehr erlassen. Ebenso existiert in § 28a Abs. 10 IfSG eine Übergangsfrist, von der die Länder Gebrauch machen können. In diesen Fällen kann eine vor dem 19. März 2022 erlassene Rechtsverordnung bis zum Ablauf des 2. April 2022 aufrechterhalten werden. So hat z.B. der Freistaat Bayern die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) angepasst und die bis ursprünglich zum 20. März 2022 geltende Gesetzeslage (IfSG und weitere Gesetze) bis zum Ablauf des 2. April 2022 verlängert. Somit gilt zumindest in Bayern in bestimmten Bereichen (weiterhin) eine 3G-Zugangsregelung.

Dennoch gilt auch hier, die Rechtsgrundlage zur Speicherung von 3G-Nachweisen ist weggefallen. Deshalb sollten Arbeitgeber diese Nachweise unverzüglich datenschutzkonform vernichten.

Speicherung aufgrund einer Einwilligung

Von der Löschverpflichtung ausgenommen sind Nachweise gestützt auf eine Einwilligung i.S.d. § 26 Abs. 2, 3 S. 2 BDSG. Dies ist beispielsweise im Zusammenhang mit sog. „Dauernachweisen“, d. h. Impf- bzw. Genesenennachweisen möglich, wenn der Zweck darin liegt, dass eine Kontrolle nicht bei jedem Zugang zu dem Angebot, der Veranstaltung bzw. dem Betrieb notwendig ist. Zu Beachten ist hier allerdings weiterhin der Grundsatz der Datenminimierung. Es darf also lediglich das Vorhandensein, die Art und die Gültigkeitsdauer des Nachweises dokumentiert werden. Kopien oder Lichtbildaufnahmen der Nachweise sollen nicht gespeichert werden. Auch im Rahmen der Speicherdauer muss der Grundsatz der Datenminimierung beachtet werden. Demnach dürfen auch Daten, die im Rahmen einer Einwilligung gespeichert wurden, lediglich bis Zweckerreichung gespeichert werden. Sofern ein Nachweis nur eine bestimmte Zeit gültig sein sollte, so ist er entsprechend im Anschluss datenschutzrechtlich zu vernichten.

Leon Bäßler
Volljurist
Berater für Datenschutz

Back To Top