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Entwurf zum Datengesetz (Data Act-E)

Die Europäische Kommission hat am 23.02.2022 einen Entwurf für den EU-Data Act-E veröffentlicht. In diesem Entwurf geht es im Gegensatz zur DSGVO um Daten, die keinen Personenbezug haben. Der Vorschlag soll zu einer Harmonisierung der Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung führen. Damit soll eine nachhaltige Datenwirtschaft in Europa gewährleistet werden und das volle Potenzial des digitalen Wandels ausgeschöpft werden. Diese Überlegungen sind aus der exponentiell zunehmenden Datenflut entstanden, die sich über die letzten Jahre hinweg entwickelt hat. Die durch Menschen und Maschinen erzeugten Daten werden wirtschaftlich immer bedeutsamer. Aus diesem Grund ist es längst überfällig, Regelungen darüber zu treffen, wer wie mit welchen Daten umgehen kann und umzugehen hat. Verordnungen wie die DSGVO waren hierbei lediglich der Anfang. Der EU-Data Act-E soll nun erstmals branchenübergreifend Rechtsansprüche auf Zugang und Nutzung der Daten schaffen und somit faktische Monopolstellungen der „Data-Farmer“ aufbrechen und ihnen Verpflichtungen zuweisen. Die damit einhergehende Beschränkung der Vertragsfreiheit durch den Data Act-E könnte somit zu Lasten der Monopolisten gehen.

Regelungen des Data Act-E

  • Der Data Act-E regelt das Datennutzungs- und Zugangsrecht zu den durch die Nutzung erzeugten Daten (nutzergenerierte Daten) und dass die Nutzer diese Daten mit Dritten ihrer Wahl teilen können (Artikel 3 ff.).
  • Es werden allgemeine Regeln festgelegt (Artikel 8 ff.), die Dateninhaber verpflichten, die Daten anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen.
  • Der Data Act-E enthält eine Missbrauchsprüfung (Artikel 13) für Vertragsklauseln gegenüber kleineren oder mittleren Unternehmen bei der gemeinsamen Nutzung von Daten durch Unternehmen.
  • Es soll eine Verpflichtung für Unternehmen geben, öffentlichen Stellen diejenigen Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung der Aufgaben im öffentlichen Interesse erforderlichen sind, wenn ein außergewöhnlicher Bedarf besteht (Artikel 14 ff.).
  • Der Data Act-E soll Nutzern das Recht auf Anbieterwechsel von Datenverarbeitungsdiensten einräumen.
  • Der Entwurf enthält Schutzmaßnahmen (Artikel 27) gegen Zugriffe staatlicher Behörden außerhalb der EU auf nicht personenbezogene Daten innerhalb der EU. Diese sollen greifen, wenn der Zugriff oder der Transfer im Konflikt zu nationalem oder EU-Recht stünde.
  • Die Kommission soll verpflichtet werden unverbindliche Mustervertragsklauseln (Artikel 34) für den Zugang und zur Nutzung von Daten zu entwickeln.

Fazit und Aussicht

Da es sich beim Data Act-E bisher lediglich um einen Entwurf handelt, müssen sich das EU-Parlament und der Rat der Europäischen Union erst auf eine finale Fassung einigen, bevor daraus eine verbindliche Verordnung wird. Dieser Prozess wird also noch einige Zeit in Anspruch nehmen und dauert im Durchschnitt etwa 19 Monate. In der aktuellen Fassung hätte der Data-Act nicht zu unterschätzende Auswirkungen auf die zivilrechtliche Gestaltungsfreiheit in Verträgen zum Datenaustausch. Durch Verweis (Artikel 33 Absatz 3) auf die Sanktionsvorschriften der DSGVO sind immerhin Bußgelder in Höhe von EUR 20 Mio. bzw. 4 Prozent des weltweit erzielten Konzernumsatzes zu fürchten.

Leon Bäßler
Volljurist
Berater für Datenschutz

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