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Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragen- EuGH entscheidet

Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der deutsche Sonderkündigungsschutz im Arbeitsrecht für Datenschutzbeauftragte mit der DSGVO vereinbar ist und ob Betriebsratsvorsitzende die Position des betrieblichen Datenschutzbeauftragten bekleiden können, ohne dass hierbei ein Interessenkonflikt besteht.

Im zugrunde liegenden Fall, welchen das BAG zu entscheiden hat, wurde ein zum betrieblichen Datenschutzbeauftragter ernannter Betriebsratsvorsitzender mit dem Hinweis abberufen, beide Ämter gleichzeitig in Personalunion zu betreiben. Dies würde zwingend zu einem mit den Amtspflichten unvereinbaren Interessenkonflikt führen und stelle somit einen wichtigen Grund iSd § 626 BGB zur Kündigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter dar.

Das BAG hingegen ist der Auffassung, ein wichtiger Grund für eine Abberufung würde nicht vorliegen. Für die Frage, ob der Datenschutzbeauftragte abberufen werden kann, kommt es jedoch auf die Auslegung der DSGVO als Unionsrecht an, welches durch den EuGH geklärt werden muss.

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens hat sich der 9. Senat des BAG daher an den EuGH gewandt. Dabei soll zunächst die Frage geklärt werden, ob neben Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO nationale Regelungen wie § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG anwendbar sind, wenn die Voraussetzungen für eine Abberufung durch das nationale Recht wesentlich verschärft werden.

Entscheidet sich der EuGH für die Anwendbarkeit der nationalen Regelungen gemäß BDSG, so soll weiterhin die Frage geklärt werden, ob die Ausübung der Tätigkeit des betrieblichen Datenschutzbeauftragten neben der Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender zu einem Interessenkonflikt gemäß Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO führt.

Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH in dieser Sache entscheidet, da dies auch Auswirkungen auf weitere streitige Themen hat, wie beispielsweise, ob der Betriebsrat ein eigener Verantwortlicher iSd DSGVO darstellt.

Laura Piater

Consultant für Datenschutz

Volljuristin

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