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Nachweisdokumente zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Zum 01.07.2023 trat das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft. Seit dessen Verabschiedung konnten wir in unserer Funktion als Datenschutzbeauftragte bereits mehrfach beobachten, dass einige Verantwortliche bzw. deren externe Lohnbüros und Steuerberatenden Nachweise zur Elterneigenschaft ihrer Beschäftigten anforderten bzw. dies planten. Mitunter sollten dazu Geburtsurkunden eingereicht oder anderweitig übermittelt werden.

Hintergrund dafür ist, dass die abzuführenden Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung angepasst und neu gestaffelt wurden. Zwar sieht das PUEG vor, dass die beitragsabführenden Stellen (Arbeitgeber) und Pflegekassen die angegebenen Kinder überprüfen müssen, doch gilt dies erst ab dem 01.07.2025.

Denn vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Beschäftigte ihre unter 25-jährigen Kinder dem Arbeitgeber oder der Pflegekasse auf Aufforderung hin mitteilen. Die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise sind in diesem Fall verzichtbar. Erst nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die angegebenen Kinder überprüfen. (mehr dazu unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg.html). Dann soll aber ein vereinfachtes und sicheres Verfahren bestehen.

Datenschutzrechtlich ist zu beachten, dass aktuell keine gesetzliche Grundlage zur pauschalen Erfassung und Übermittlung der Nachweisdokumente besteht. Andere Rechtsgrundlagen, wie z.B. berechtigte Interessen der Betroffenen, sind ebenfalls nicht geeignet. Denn betroffen sind hier nicht die Beschäftigten, sondern deren Kinder. Diese sind als Minderjährige besonders schutzwürdig (ErwG 38 DSGVO). In Anbetracht der Tatsache, dass die Elterneigenschaft bereits durch Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde nachgewiesen werden kann (vgl. https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/grundprinzipien/2017-11-07_Grundsaetzliche_Hinweise_Beitragszuschlag_Kinderlose.pdf S. 15/16) , besteht grundsätzlich ein erhebliches Missbrauchsrisiko.

Deshalb sollten die Nachweisdokumente nicht aus der Hand gegeben und nur in zwingend notwendigen Fällen Kopien davon gefertigt und dabei entsprechend geschützt werden.

Im Zweifel wenden Sie sich bitte stets an Ihre Datenschutzbeauftragten.

Ihr Datenschutz-Team der it.sec aus VolljuristInnen und Beratenden für Datenschutz

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