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Internationaler Datenaustausch: Gute und schlechte Nachrichten

Einleitung

 

Wer international agiert, muss beim Transfer der Daten besondere Vorkehrungen gem. Art. 44 ff. DSGVO beachten. Die Kommission unterstützt die Unternehmen hierbei: Bestimmte Länder dürfen sich mit einem sog. Angemessenheitsbeschluss schmücken, d.h. der Transfer in diese Länder wird ebenso behandelt, wie wenn die Daten innerhalb der Union ausgetauscht werden.

 

Aus aktuellem Anlass wollen wir auf drei Länder besonders verweisen.

 

Japan

 

Die Europäische Kommission hat einen neuen Angemessenheitsbeschluss erlassen, wonach Japan ein angemessenes Datenschutzniveau bescheinigt wird. Aufgrund eines neuen Abkommens wurden in Japan zusätzliche Garantien eingeführt, die nun gewährleisten, dass sämtliche personenbezogene Daten einem Schutz unterliegen, der den europäischen Standards entspricht. Ein Datentransfer nach Japan ist nunmehr ohne weitere zusätzliche vertragliche Absicherung hinsichtlich der Datenübermittlung in Drittstaaten möglich.

 

Groß-Britannien

 

Ganz anders sieht es mit Groß-Britannien und dem bevorstehenden Brexit aus. Ein No-Deal-Brexit würde auch für den Datenschutz einen „no-Deal“ bedeuten, mit der Konsequenz, dass der Datentransfer ins Königreich nicht mehr ohne zusätzliche Absicherung möglich wäre. Da nicht damit zu rechnen ist, dass die Kommission im Falle eines No-Deal-Brexits umgehend einen entsprechenden Angemessenheitsbeschluss erlässt, sollten sich die Unternehmen vorsorglich darauf einstellen, mit ihren Vertragspartnern sicherheitshalber einen Vertrag aufgrund der Standardvertragsklauseln abzuschließen. Ansonsten wäre eine Datenübermittlung nach Groß-Britannien unrechtmäßig.

 

Schweiz

 

Unklar ist derzeit noch, wie es hinsichtlich des Schweizer Datenschutzrechts aussieht. Zwar existiert (noch) ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission. Allerdings bleiben die Schweizer Regelungen in vielen Fällen noch hinter den Regelungen der EU zurück. Die entsprechend geplante Änderung des DSG (Datenschutzgesetz Schweiz) lassen derweil jedoch noch auf sich warten. Wenn die Schweizer Gesetzgebung sich nicht beeilt, droht der Widerruf des Angemessenheitsbeschlusses der Kommission mit der Folge, dass auch hinsichtlich des Datentransfers mit Schweizer Unternehmen die Standard-Vertragsklauseln abzuschließen wären, um einen rechtswidrigen Datentransfer zu vermeiden.

 

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

Céline Lürmann

 

Rechtsanwältin

 

Consultant für Datenschutz

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