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Datenverarbeitung durch Immobilienmakler

Wohnungsmangel ist v.a. in vielen großen Städten Realität. Immobilienmakler können daher unter einer Vielzahl von Interessenten auswählen, von denen sie eine Menge personenbezogener Daten anfordern (z.B. Namensangaben, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Anschrift, Familienstand, Angaben zum bestehenden Arbeitsverhältnis), u.a. auch sensible Daten, wie Personalausweisdaten sowie Angaben zu Vermögensverhältnissen (z.B. Lohn-und Gehaltsnachweise, Schufa-Auskunft).

Der Datenschutzgrundsatz der Datenminimierung ist für die meisten Immobilienmakler dabei anscheinend kein Thema. So hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht in einer Prüfaktion bei 86 Immobilienmaklern, veranlasst durch die anhaltenden Beschwerden betroffener Personen, festgestellt, dass „bei fast allen geprüften Maklern (…) erheblicher Handlungsbedarf bezüglich des Umfangs der erhobenen personenbezogenen Daten“ besteht (siehe Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 22, abrufbar unter https://www.lda.bayern.de/media/baylda_report_07.pdf).

Über die Kontakt- und Selbstauskunftsformulare müssen die Interessenten oftmals ihre Daten in vollem Umfang preisgeben, bevor konkrete vertragliche Verhandlungen überhaupt stattfinden – nach dem Motto, wer sich nicht transparent macht, bekommt schon gar keinen Besichtigungstermin. Insbesondere die Anforderung von Personalausweiskopien wird hierbei von den Aufsichtsbehörden bemängelt, zumal eine automatisierte Speicherung der Ausweisdaten bereits nach dem PAuswG unzulässig ist. In Kombination mit Defiziten bei der Datensicherheit und Datenlöschung drohen der Immobilien-Branche empfindliche Geldbußen ab dem 25.05.2018, wenn die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verbindlich wird. Daher sollten auch Immobilienmakler die verbleibende Zeit nutzen, ihre Prozesse zur Datenerhebung und -verarbeitung an datenschutzrechtliche und datensicherheitstechnische Vorgaben anzupassen.

S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.

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