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Informationspflichten gegenüber der betroffenen Person gemäß DSGVO – Teil III

Den Verantwortlichen, der personenbezogene Daten über eine betroffene Person bereits erhoben hat und diese Daten zu anderen als den ursprünglich festgelegten Zwecken weiterverarbeiten möchte, treffen vor der Weiterverarbeitung Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 3 bzw. 14 Abs. 4 DSGVO.

Sofern die personenbezogenen Daten, die nun zu einem anderen Zweck weiterverarbeitet werden sollen, erstmalig bei der betroffenen Person erhoben wurden, muss die betroffene Person gemäß Art.13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 DSGVO informiert werden über

  • den Zweck, für den die gespeicherten personenbezogenen Daten weiterverarbeitet werden,
  • die bestehende Verpflichtung der betroffenen Person, die Daten bereitzustellen,
  • die Folgen der Nicht-Bereitstellung der Daten durch die betroffene Person,
  • die Dauer der Datenspeicherung,
  • ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung ihrer Daten,
  • ihr Recht auf Datenübertragbarkeit,
  • ihr etwaiges Widerspruchsrecht i.S.v. Art. 21 DSGVO,
  • ihr Widerrufsrecht, sofern die bisherige Datenverarbeitung auf ihrer Einwilligung beruhte,
  • ihr Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde,
  • Logik, Tragweite und Auswirkungen einer geplanten automatisierten Einzelentscheidung, die Ergebnis der Datenverarbeitung ist,
  • Logik, Tragweite und Auswirkungen eines geplanten Profilings, welches mit den erhobenen Daten durchgeführt wird.

Die Informationspflicht kann gemäß Art. 13 Abs. 4 DSGVO entfallen, wenn die betroffene Person bereits über diese Informationen verfügt.

Sofern die personenbezogenen Daten, die nun zu einem anderen Zweck weiterverarbeitet werden sollen, erstmalig bei anderen Quellen erhoben wurden, muss die betroffene Person gemäß Art.14 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 DSGVO informiert werden über

  • den Zweck, für den die gespeicherten personenbezogenen Daten weiterverarbeitet werden,
  • die Herkunft der Daten,
  • das berechtigte Interesse des Verantwortlichen, sofern die Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO beruht,
  • die Dauer der Datenspeicherung,
  • ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung ihrer Daten,
  • ihr Recht auf Datenübertragbarkeit,
  • ihr etwaiges Widerspruchsrecht i.S.v. Art. 21 DSGVO,
  • ihr Widerrufsrecht, sofern die bisherige Datenverarbeitung auf ihrer Einwilligung beruhte,
  • ihr Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde,
  • Logik, Tragweite und Auswirkungen einer geplanten automatisierten Einzelentscheidung, die Ergebnis der Datenverarbeitung ist,
  • Logik, Tragweite und Auswirkungen eines geplanten Profilings, welches mit den erhobenen Daten durchgeführt wird.

Die Informationspflicht kann gemäß Art. 14 Abs. 5 DSGVO entfallen, wenn

  • die betroffene Person bereits über diese Informationen verfügt oder nach den Umständen des Einzelfalls und der Lebenserfahrung mit der entsprechenden Datenverarbeitung rechnen muss.
  • die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
  • die Beschaffung der personenbezogenen Daten oder die Offenlegung der personenbezogenen Daten gegenüber dem konkreten Empfänger durch Rechtsvorschrift ausdrücklich geregelt ist.
  • die so beschafften Daten einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen.

 

S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.

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