skip to Main Content

EuGH: Google muss nicht weltweit löschen

Verwendet ein Internetnutzer die Google-Suchmaschine, wird seine Suche zu der jeweiligen Domain des Staates weitergeleitet, welche anhand seiner IP-Adresse identifiziert wird. Nutzt er also eine IP-Adresse, die ihn bspw. in Frankreich ansässig erscheinen lässt, werden ihm ggf. Einträge zu einem anderen Menschen gar nicht erst angezeigt, wenn er diesen anhand von dessen Namen sucht.

So musste Google gemäß der Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014 Einträge zu einem Betroffenen, die ihn namentlich erwähnten samt Angaben zu seinen Schulden, „auslisten“. Die Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu ihm tauchten dann in der Ergebnisliste auf die entsprechende Suchanfrage hin nicht mehr auf.

Mit seinem Urteil vom 24.09.2019 hat der EuGH nun klargestellt, wie weit diese „Löschpflicht“ von Google reicht: Hat eine betroffene Person ein Recht auf eine solche Auslistung, ergibt sich damit noch nicht, dass dieses Recht über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hinausgeht. Das bedeutet, dass die Einträge zu dieser Person erst einmal weiterhin über Domains anderer Staaten, die keine EU-Mitglieder sind, abrufbar bleiben. Google muss die entsprechenden Einträge dort nicht auslisten, sondern nur wirksam verhindern, dass Internetnutzer in EU-Mitgliedstaaten diese Einträge in ihrer Ergebnisliste auffinden.

Der EuGH weist aber darauf hin, dass eine Aufsichtsbehörde dennoch in Einzelfällen befugt sein kann, Suchmaschinenbetreiber wie Google anzuweisen, die Einträge in allen Versionen ihrer Suchmaschine auszulisten, wenn eine Grundrechtsabwägung ergibt, dass das Recht der betroffenen Person auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten höher zu werten ist als das Recht auf freie Information.

S. Kieselmann

Beraterin für Datenschutz

Back To Top