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Whistleblowing und DSGVO

Was ist Whistleblowing?

 

Beim Whistleblowing geht es darum, Mitarbeitern in einem Unternehmen die Möglichkeit zu geben, zu melden, wenn sie bei Kollegen verbotenes Verhalten feststellen. Banken sind verpflichtet, einen Whistleblowing-Prozess einzuführen. Andere Branchen müssen dies im Rahmen der Korruptionsbekämpfung.

 

Was hat Whistleblowing mit Datenschutz zu tun?

 

Mit der Meldung von Verstößen müssen üblicherweise personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. So kommt eine Meldung nicht ohne Angabe der Beschuldigten, etwaiger Zeugen und ggf. auch des Meldenden aus. Neben der möglichen Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörden kann es sein, dass die so erhobenen Daten innerhalb des Konzerns und damit verbunden in Drittstaaten übermittelt werden.

 

Rechtsgrundlagen

 

Auch für den Datenverarbeitungsvorgang des Whistleblowings muss eine Rechtsgrundlage gegeben sein. Dafür kann Art. 88 Abs.1 DSGVO, § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG herangezogen werden, wonach zur Aufdeckung von Straftaten Beschäftigtendaten unter bestimmten Voraussetzungen erhoben und verarbeitet werden dürfen. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden sollte der Hinweisgeber anonym bleiben oder seine Daten nur mit seiner informierten Einwilligung verarbeitet werden, Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO, § 26 Abs. 2 BDSG.

 

Mitarbeiterinformation

 

Regelungen über das Whistleblowing (z.B. Betriebsvereinbarungen) müssen im Unternehmen bekannt gemacht werden und zwar so, dass es für alle Arbeitnehmer möglich ist, ohne großen Aufwand vom Inhalt der Regeln Kenntnis zu bekommen. Die Betroffenenrechte wie Auskunftsrecht, das Berichtigungsrecht und das Löschungsrecht sind in diesem Zusammenhang nochmal deutlich zu erwähnen.

 

Information der Beschuldigten

 

Über Ermittlungen aufgrund von Whistleblower-Meldungen sind beschuldigte Personen gem. Art. 14 DSGVO umfassend zu informieren. Die Information an den Beschuldigten darf nach Art. 14 Abs. 5 lit. b) DSGVO zurückgehalten werden, wenn der Ermittlungserfolg durch eine frühzeitige Information gefährdet wäre. Allerdings muss der Verantwortliche seine Informationspflicht nachholen, wenn die Gefährdungslage nicht mehr gegeben ist. Dies ergibt sich aus Art. 14 Abs. 5 lit. b) S. 2 DSGVO, wonach der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen des Beschuldigten ergreifen muss.

 

Löschung

 

Unverzügliche Datenlöschung bei unbegründeter Meldung, ansonsten spätestens 2 Monate nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens. Eine längere Speicherung ist nur bei der Durchführung eines Disziplinar- oder Strafverfahrens möglich. Wird ein Sachverhalt gemeldet, der den Verdacht einer Straftat begründet, dürfen die Daten für die Dauer der Untersuchung bzw. solange aufbewahrt werden bis sich daran anschließende rechtliche Maßnahmen und Verfahren abgeschlossen sind.

 

Maßnahmen vor Einführung des Whistleblowings

 

  • Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO
  • Aufnahme ins Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, Art. 30 Abs.1 DSGVO
  • Erfüllung von Informationspflichten Art. 13, 14 DSGVO
  • Betriebsrat beteiligen
  • Falls ein Dienstleister beteiligt ist (Anbieter eine Hotline) ADV mit dem Dienstleister nach Art. 28 DSGVO abschließen
  • Regellöschfristen festlegen

 

 

 

Michaela Dötsch

 

Rechtsanwältin

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