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Wann ist eine Datenverarbeitung nach der Datenschutzgrundverordnung zulässig?

Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Datenschutzgrundverordnung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die betroffene Person hat ihre Einwilligung Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben.
    • Form: ausdrückliche Erklärung oder zumindest unmissverständliche Handlung, die auch durch Mausklick oder per E-Mail erfolgen kann. Wichtig ist, dass der Verantwortliche nachweisen kann, dass eine Einwilligung abgegeben wurde (Dokumentation).
    • Informiertheit: Der Betroffene ist vorab über die Identität des Datenverarbeiters, über die Zwecke der Datenverarbeitung und über sein jederzeitiges, freies Widerrufsrecht ohne entsprechende Rückwirkung zu informieren.
    • Bei Unterbringung u.a. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss die Einwilligung deutlich hervorgehoben und klar verständlich sein.
    • Vertragliche Einwilligungsklauseln sind in der Regel unwirksam, wenn sie sich auf Daten erstrecken, die für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich sind.
    • Einwilligungserklärungen sind unwirksam, wenn ein klares Ungleichgewicht zwischen dem Verantwortlichen und dem Betroffenen besteht. Ein solches ist in der Regel beispielsweise, wie bisher auch schon, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeben. Da auch im Massenverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern regelmäßig davon auszugehen ist, wird der rechtskonforme Datenverkehr mit Verbrauchern erheblich erschwert.
    • Das Mindestalter für die Einwilligung beträgt in der Regel 16 Jahre.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Rechtslage zur „Einwilligung” im Großen und Ganzen unverändert bleibt. Letztlich bleiben alle Erfordernisse, die bisher bestanden, bestehen. Hinzu gekommen sind das Mindestalter sowie die Problematik eines möglichen Ungleichgewichts zwischen dem Verantwortlichen und dem Betroffenen. Teilweise wurden Regelungen, die bisher nicht explizit niedergeschrieben wurden, in den Gesetzestext aufgenommen.

  • Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgt.
  • Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt. Die Rechtsgrundlage für eine solche Verarbeitung wird durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedsstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt.
  • Die Verarbeitung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO, der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen.
  • Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe, Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO, erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
  • Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
    • Mit jeder Form der Datenverarbeitung wird ein bestimmtes Interesse von unterschiedlichen Ausprägungen verfolgt.
    • Ob das verfolgte Interesse berechtigt ist, ist eine reine Wertungsfrage, deren Maßstäbe aus den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen abzuleiten sind.
    • Nach Erwägungsgrund 47 S. 1-4 DSGVO kommt es dabei auf die vernünftigen Erwartungen der Betroffenen an.

Erfolgt im Anschluss eine Weiterverarbeitung von Daten zu einem vereinbaren Zweck, so bedarf es keiner gesonderten Rechtsgrundlage für eine solche Weiterverarbeitung, Art. 6 Abs. 4 DSGVO. Um festzustellen, ob ein Zweck der Weiterverarbeitung mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist, sollte der Verantwortliche nach Einhaltung aller Anforderungen für die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Verarbeitung unter anderem prüfen:

  • ob ein Zusammenhang zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung besteht,
  • in welchem Kontext die Daten erhoben wurden, insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen,
  • in Bezug auf die weitere Verwendung dieser Daten, um welche Art von personenbezogenen Daten es sich handelt,
  • welche Folgen die beabsichtigte Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen hat und ob sowohl beim ursprünglichen als auch beim beabsichtigten Weiterverarbeitungsvorgang geeignete Garantien bestehen.

Mit der EU-Datenschutzgrundverordnung kommt somit viel Neues aber auch viel alt Bekanntes und Bewehrtes. Die Unternehmen sind gefordert, hier schnell geeignete Umsetzungsorganismen zu implementieren.

Bettina Kraft
Justiziarin, Consultant für Datenschutz
bkraft@it-sec.de

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