Soziale Netzwerke: Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. DSGVO
Mit Art. 3 Abs. 2 DSGVO tritt das Marktortprinzip in Kraft. Damit gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zwingend auch für jedes außereuropäische Unternehmen, wenn es Waren und Dienstleistungen betroffenen Personen innerhalb der EU anbietet. Die Zahlung eines Entgelts spielt dabei keine…