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Kein Auskunftsanspruch für Insolvenzverwalter

In den Art. 12 ff. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind die Rechte der betroffenen Personen geregelt. Art. 15 DSGVO regelt das Auskunftsrecht der betroffenen Personen, dessen Reichweite und Grenzen schon einige Gerichte beschäftigt hat und auch in Zukunft noch beschäftigen wird. Das Bundesverwaltungsgericht…

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Recht auf Vergessenwerden nicht absolut

Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde das Recht des Einzelnen manifestiert, dass seine personenbezogenen Daten zu einem, zu bestimmenden, Zeitpunkt wieder gelöscht werden müssen. Unterschieden wurde in Art. 17 DSGVO zwischen unveröffentlichten Daten (Abs. 1) und veröffentlichten Daten (Abs. 2).Grundgedanke…

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