Pflicht nicht-öffentlicher Stellen zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Auch in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten für nicht-öffentliche Stellen in Art. 37 Abs. 1 lit. b) und c) DSGVO für folgende Fälle vorgesehen: Die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters besteht in der Durchführung…