skip to Main Content

Recht auf Vergessenwerden nicht absolut

Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde das Recht des Einzelnen manifestiert, dass seine personenbezogenen Daten zu einem, zu bestimmenden, Zeitpunkt wieder gelöscht werden müssen. Unterschieden wurde in Art. 17 DSGVO zwischen unveröffentlichten Daten (Abs. 1) und veröffentlichten Daten (Abs. 2).Grundgedanke der Regelung des Art. 17 Abs. 2 DSGVO war dabei, dass Informationen über Personen nur so lange öffentlich auffindbar sein sollen, wie diese auch benötigt werden. Es war ein Versuch den Ausspruch: „Das Internet vergisst nicht“ umzukehren und dem Verantwortlichen die Pflicht aufzuerlegen, einmal veröffentlichte Daten auch wieder zu „ent-öffentlichen“.

 

Sowohl selbstständig veröffentlichende Verantwortliche, insbesondere (Online-)Zeitungen oder auch Verbände und Unternehmen mittels Pressemitteilungen als auch Suchmaschinenbetreiber, die lediglich bereits online vorhandene Informationen darstellen, sind in diesem Zusammenhang besonders gefordert: Wann müssen Informationen über Personen gelöscht werden, welche Informationen über Personen dürfen nicht (mehr) angezeigt werden?

 

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)

 

Mit seinem jüngsten Urteil hat der BGH nun die Grenzen des Rechts auf Vergessenwerdens aufgezeigt. Im Verfahren VI ZR 405/18 ging es darum, dass ein ehemaliger Geschäftsführer eines Verbands erreichen wollte, dass ein erschienener Artikel über finanzielle Unregelmäßigkeiten in der Ergebnisliste eines Internet-Suchdienstes nicht mit seinem Namen in Verbindung gebracht werden sollte. Während das oberste deutsche Gericht (BGH) bislang davon ausging, dass die Schutzinteressen der betroffenen Personen regelmäßig Vorrang genießen, wies es nun darauf hin, dass bei Prüfung eines Löschverlangens zwischen den Interessen der betroffenen Personen und denen der Öffentlichkeit abgewogen werden müssen. Darüber hinaus könne sich die betroffene Person im Rahmen der Grundrechtsabwägung nicht auf nationale Vorschriften berufen, da das Datenschutzrecht abschließend Europäisch geregelt ist und damit Anwendungsvorrang genießt. Die Klage blieb hier erfolglos, da die Berichterstattung im konkreten Fall rechtmäßig war.

 

Im Rahmen eines weiteren Verfahrens VI Z8R 476/18 kam es gerade auf die Rechtmäßigkeit der Berichterstattung an. Hier bestritten die betroffenen Personen die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung und verlangten die Löschung ihrer Namen und Bilder vom beklagten Suchmaschinen-Betreiber. In diesem Fall legte der BGH dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor:

 

  1. Darf in einer vorzunehmenden Grundrechtsabwägung maßgeblich darauf abgestellt werden, dass der betroffenen Person andere Rechtsmittel (etwa eine einstweilige Verfügung gegen den Webseitenbetreiber, zu dem ein Link führt) zur Verfügung stehen?
  2. Muss bei einer Bildersuche der Kontext einer Berichterstattung mit berücksichtigt werden auch wenn der Kontext nicht mit angezeigt wird?

 

Bewertung

 

Durch das erste Verfahren wurde seitens des BGH der europäische Kontext der Datenschutz-Grundverordnung gestärkt. Er hat deutlich gemacht, dass Europäische Normen nur im Europäischen Wertekontext zu messen sind. Darüber hinaus hat das Gericht jedoch auch deutlich gemacht, dass bei der Kollision zwischen verschiedenen europäischen Grundrechten eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist, ebenso wie dies bei nationalen Grundrechten auf nationaler Ebene der Fall ist. Das Gericht ebnet damit den Weg zu einer einheitlichen Europäischen Rechts- und damit Werteordnung.

 

Die Entscheidung des EuGHs zu den beiden Vorabfragen darf mit Spannung erwartet werden. Insbesondere bei Bejahung der zweiten Frage wäre die Entwicklung künstlicher Intelligenz zur Feststellung eines Kontextes, in dem ein Bild veröffentlicht wird, offensichtlich stark gefordert.

 

C. Lürmann

 

Rechtsanwältin

 

Consultant für Datenschutz

Back To Top