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One-Stop Shop

Einleitung

Eigentlich sollte es ganz einfach sein: Durch das sogenannte One-Stop-Shop-Prinzip gibt es immer eine Aufsichtsbehörde, die sich federführend um Datenschutzbelange kümmert. Dadurch soll erreicht werden, dass einerseits die Verbraucher nicht mehr von einer Aufsichtsbehörde an die nächste verwiesen werden, andererseits sind besonders für international agierende Unternehmen nur noch eine Aufsichtsbehörde zuständig. So zumindest die Theorie.
Datenschutzverletzungen sind den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden zu melden. Dabei ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich die Datenschutzverletzung stattgefunden hat. Insbesondere im Fall der grenzüberschreitenden Datenverarbeitung kann es jedoch mitunter schwierig sein, die zuständige Aufsichtsbehörde zu identifizieren.

Grenzüberschreitende Datenverarbeitung mit mehr als einem Mitgliedsstaat

Im Falle der grenzüberschreitenden Datenverarbeitung an der mehr als ein Mitgliedsstaat beteiligt ist, ist die Datenschutzbehörde zuständig, in der der Hauptsitz des Unternehmens ist.Wissenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Art. 29-Gruppe eine Leitlinie (WP 244) dazu veröffentlicht hat, wonach maßgeblich sein soll, wo (in welchem Land) die Entscheidung über die Verarbeitung getroffen wird. Im Zweifel soll das Unternehmen selbst ermitteln (dürfen), wo seine Hauptniederlassung ist und welche Aufsichtsbehörde damit als federführende Behörde fungiert. Diese Entscheidung kann jedoch von der jeweiligen Aufsichtsbehörde überprüft und ggfs. abgeändert werden. Die letztliche Entscheidung trifft die Europäische Aufsichtsbehörde.

Grenzüberschreitende Datenverarbeitung mit Hauptsitz außerhalb der EU

Für den Fall, dass der Hauptsitz außerhalb der EU ist und dort auch alle Entscheidungen getroffen werden sieht die DSGVO allerdings keine Lösung vor (Vergl. unter Ziff. 2.2 WP244).

Handlungsempfehlung

Als Handlungsempfehlung sollten Sie daher bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung prüfen, in welchem Land die jeweiligen Entscheidungen getroffen werden. Es kann durchaus sein, dass z.B. in Kundenfragen eine andere Aufsichtsbehörde zuständig sein kann als in Beschäftigtenfragen. Im Zweifel sollte die Datenschutzverletzung sicherheitshalber sowohl in dem Land gemeldet werden, in dem die Verletzung stattgefunden hat als auch in dem Land, in dem die diesbezüglichen Entscheidungen zu der Verarbeitung getroffen wurde.

Wir können davon ausgehen, dass die Aufsichtsbehörden sich untereinander unterstützen, sie sind ohnehin verpflichtet, sich gegenseitig Amtshilfe zu leisten.

Céline Lürmann

Rechtsanwältin

Consultant für Datenschutz

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