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Kein Auskunftsanspruch für Insolvenzverwalter

In den Art. 12 ff. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind die Rechte der betroffenen Personen geregelt. Art. 15 DSGVO regelt das Auskunftsrecht der betroffenen Personen, dessen Reichweite und Grenzen schon einige Gerichte beschäftigt hat und auch in Zukunft noch beschäftigen wird.

 

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.9.2020, Az. 6 C 10.19) hat nun entschieden, dass der Insolvenzverwalter vom Finanzamt keine Auskunft über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners, dessen Vermögen er verwaltet, verlangen kann, weil er nicht betroffene Person im Sinne der DSGVO ist.

 

Betroffene Person ist nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO nur diejenige natürliche Person, die durch die personenbezogenen Daten identifiziert oder identifizierbar ist.

 

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende, personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat die betroffene Person das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten Informationen (z.B. Verarbeitungszwecke, Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden). Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat die betroffene Person ferner das Recht auf den Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.

 

Das Auskunftsrecht ist ein höchstpersönliches Recht der betroffenen Person und gehört als solches nicht zur Insolvenzmasse und geht deshalb nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Als höchstpersönliches Recht ist es auch nicht darauf gerichtet, Dritten Informationen über die bei staatlichen Stellen vorhandenen Informationen zu verschaffen.

 

Eine Erweiterung des Auskunftsrechts auf den Insolvenzverwalter stehe dem Sinn und Zweck der Betroffenenrechte entgegen. Denn diese dienen dem Schutz des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dafür muss sich die betroffene Person von der Richtigkeit der Daten und der Zulässigkeit der Verarbeitung vergewissern können, was mit dem Auskunftsanspruch erreicht werden kann. Der Insolvenzverwalter wollte damit jedoch potentiell anfechtungsrelevante Sachverhalte zur Mehrung der Insolvenzmasse ermitteln und damit Auskunft über Informationen mit vermögensrechtlichem Bezug.

 

Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz

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