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Webtracking

Über das Tracking der Internetaktivitäten der Webseitennutzer mit diversen Tools werden Daten und Werte des Webseitennutzers erhoben, wie Online-Kennungen (z.B. statische und dynamische IP-Adresse, Cookie-Kennung), Standortdaten (z.B. Länderkennung) sowie sonstige Verhaltens-, Bewegungs- und Nutzungsdaten (z.B. Anzahl der Klicks), um Aspekte bezüglich persönlicher Vorlieben, Interessen, Verhalten oder Aufenthaltsort dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen (Profiling).

 

Dabei endet das Profiling regelmäßig mit einer automatisierten Einzelentscheidung, d.h. in personalisierter Werbung (z.B. Einkaufsvorschläge, die dem Nutzer eingeblendet werden und die sich aufgrund der Analyse der über ihn erfassten Daten und Werte bei seinen Internetaktivitäten ergeben).

 

Auch wenn über solche Tracking Tools die Betreiber von Webseiten und mobilen Applikationen (= Verantwortliche) umfangreiche Daten und Werte erheben und sehr detailliert auswerten, so dass man nicht mehr von willentlich und bewusst von den betroffenen Personen angegebenen Informationen reden kann, soll eine solche personalisierte Werbung und eine sonstige vergleichbare Individualisierung nicht das Gefährdungspotential haben, um die betroffene Person i.S.v. Art. 22 Abs. 1 DSGVO erheblich zu beeinträchtigen.

 

Die Beurteilung der Zulässigkeit des Profilings zu Werbezwecken bestimmt sich somit nicht nach Art. 22 DSGVO, sondern nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

 

Das Profiling zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen dienende automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten betrachtet werden gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, jedoch dürfen die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen oder ihre schutzwürdigen Interessen am Ausschluss des Profilings zu Werbezwecken nicht überwiegen.

 

Hierbei müssen die Bewertungen aus dem Telemediengesetz (TMG) bzw. der E-Privacy-Richtlinie herangezogen werden:

 

Der Verantwortliche (= Diensteanbieter) darf gemäß § 15 Abs. 1 TMG Nutzungsdaten nur erheben und verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme der Telemedien (z.B. Webseite) zu ermöglichen. Darüber hinaus (z.B. zum Zwecke der Werbung) dürfen Nutzungsdaten gemäß § 15 Abs. 3 TMG nur in pseudonymisierter Form erhoben bzw. weiterverarbeitet werden (z.B. durch Kürzung der IP-Adresse auf Länderkennung) werden.

 

Allerdings müssen die Verantwortlichen die betroffenen Personen über die von ihnen verwendeten Tracking Tools sowie die involvierte Logik, die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen für die betroffenen Personen informieren, über ihre Rechte in Kenntnis setzen und insbesondere eine Widerspruchslösung zu jedem Tracking-Tool implementieren, damit die betroffenen Personen dem Profiling zu Werbezwecken widersprechen können gemäß Art. 21 Abs. 2, 2. HS DSGVO i.V.m. § 15 Abs. 3 S. 2, § 13 Abs. 1 TMG.

 

Sofern die Nutzungsdaten nicht pseudonymisiert werden, bedarf das Profiling zu Werbezwecken der Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO.

 

S. Kieselmann

 

Beraterin für Datenschutz

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