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Voraussetzungen für die Videoüberwachung nach der DSGVO

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) löst die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG von 1995 ab. Der Datenschutz in Europa wird mit der DSGVO vereinheitlicht Mit Hilfe der in den nächsten Wochen folgenden Blogbeiträge möchten wir Sie bezüglich der Änderungen sensibilisieren, damit die zu treffenden Anpassungen zeitnah bei Ihnen in die Wege geleitet werden können. Ab 25. Mai 2018 ist die DSGVO für alle verpflichtend.

 

Heute möchten wir auf die Zulässigkeitsanforderungen beim Einsatz einer Videoüberwachung näher eingehen.

 

Die DSGVO selbst enthält keine explizite Regelung zum Einsatz von Videoüberwachungsanlagen. Eine entsprechende Rechtsgrundlage muss somit in Art 6 DSGVO gesucht werden.

 

Fündig wird man in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dieser macht die Zulässigkeit von einer Interessenabwägung abhängig. Die Vorschrift fordert das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten. Diesem Interesse dürfen keine überwiegenden Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen entgegenstehen.

 

Auch für die Videoüberwachung von Beschäftigten findet zunächst Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO Anwendung. Abzuwarten bleibt hier, wie die hier vorhandene Öffnungsklausel seitens des Gesetzgebers genutzt wird. Im aktuellen Referentenentwurf für das deutsche Gesetz zur Ausführung der DSGVO wird das bisherige deutsche Recht fortgeschrieben.

 

Wie schon nach BDSG ist auch nach der DSGVO eine Einwilligung als Rechtsgrundlage möglich. Die praktische Relevanz wird aber aufgrund der hohen Anforderungen an die Einwilligungserklärung gering sein.

 

Die Betroffenenrechte stellen für die Verantwortlichen eine besondere Herausforderungen da. Es sind neben den Kontaktdaten des Verantwortlichen, dies seines Vertreters sowie die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten, die Zwecke und die Rechtsgrundlagen sowie die Gründe für die Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO spätestens zum Zeitpunkt der Datenerhebung mitzuteilen. Um eine faire und transparente Datenverarbeitung zu gewährleisten sind gemäß Art 13 Abs. 2 DSGVO zudem u.a. Speicherdauer, Beschwerderechte, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte zu nennen und es ist dem Betroffenen auch mittzuteilen, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist.

 

Diese genannten Informationen sind präzise, transparent, verständlich und in leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln, insbesondere, wenn sie sich an Kinder richten, Art 12 Abs. 1 DSGVO.

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