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Urteil zu Videokamera (-Attrappen)

In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren musste die Frage geklärt werden, wie mit Videokamera-Attrappen im Rahmen des Datenschutzes umgegangen werden muss und ob eine Abbauverfügung der Aufsichtsbehörde rechtmäßig ist.

Ausgangssituation

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz hatte im Rahmen einer Überprüfung der Videoüberwachung die Anordnung erteilt, eine Videokamera zu demontieren. Das bloße Ausschalten genüge nicht, da hierdurch dennoch ein Überwachungsdruck entstünde, welcher das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen beeinträchtigt. Der Verantwortliche ging gegen diese Entscheidung gerichtlich vor.

Neues Urteil der Verwaltungsgerichte

Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hatte hierzu in seinem Urteil vom September 2020 (Az. 1 K 584/19.MZ) entschieden, dass die Aufsichtsbehörde zur Anordnung des Abbaus der Videokamera nicht befugt war und die Anordnung daher rechtswidrig sei. Die Aufsichtsbehörde darf zwar den Betrieb der Videoüberwachung untersagen gemäß Art 58 Abs. 2 lit. f DSGVO, eine Abbauanordnung übersteigt jedoch die Handlungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde.

Auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 25.06.2021 (Az. 10 A 10302/21) entschieden, dass eine Abbauverfügung nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlagen der Aufsichtsbehörden enthalten sind. Zudem machte das OVG Rheinland-Pfalz klar, dass durch eine Videokamera-Attrappe bzw. einer ausgeschalteten Videokamera keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden und die DSGVO nicht anwendbar sei.

Fazit

Aufsichtsbehörden dürfen natürlich auch weiterhin Videoüberwachung auf deren Datenschutz Konformität hin überprüfen. Allerdings beschränken sich die Maßnahmen auf die Regelungen gemäß Art 58 Abs. 2 DSGVO.

Im Rahmen von Kamera-Attrappen und ausgeschalteten Videokameras ist nicht die DSGVO einschlägig. Vielmehr können betroffene Personen auf zivilrechtlichem Wege (Bsp. Schadensersatz, Unterlassungsanspruch) gegen derartige Kameras und damit gegen die Verantwortlichen vorgehen.

Zwar gilt mangels Anwendbarkeit der DSGVO die Hinweispflicht gemäß Art 13 DSGVO auf Kamera-Attrappen nicht. Allerdings sollten Verantwortliche in Betracht ziehen, die Informationen i.S.d Art 13 DSGVO entsprechend für Attrappen zu geben, um dem Argument des Überwachungsdrucks und damit ggfs. einhergehende Ansprüche der betroffenen Personen entgegenzuwirken.

Laura Piater

Consultant für Datenschutz

Volljuristin

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