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Urteil des Bundesgerichtshofs: Dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten

Laut heute veröffentlichter Pressemitteilung Nr. 74/2017 hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil ebenfalls vom heutigen Tage (Aktenzeichen VI ZR 135/13) im Rechtsstreit eines Piratenpolitikers gegen die Bundesrepublik Deutschland auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten das Urteil des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 57 S 87/08) aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Hintergrund des Streits ist die Speicherung von dynamischen IP-Adressen durch Webseiten-Betreiber, hier durch verschiedene Bundesministerien. Diese speichern Nutzerdaten wie IP-Adressen, Zugriffszeiten und aufgerufene Seiten. Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten sind, so dass diese Speicherung unzulässig sein könnte.

Der BGH ist laut Pressemitteilung der Auffassung, dynamische IP-Adressen seien personenbezogene Daten. Daher dürften IP-Adressen nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Telemediengesetz gespeichert werden:

Ohne Einwilligung des Nutzers dürfen von diesem genutzte IP-Adressen über den Nutzungsvorgang hinaus nur dann erhoben und gespeichert werden, soweit die Erhebung und Verwendung erforderlich ist, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten. Dabei bedarf es laut BGH einer Abwägung mit den Interessen und den Grundrechten und Grundfreiheiten der Nutzer. Da der BGH diese Abwägung nicht vornehmen konnte – es sind noch tatsächliche Feststellungen zu treffen –, hat er den Rechtsstreit zur Klärung dieser Frage zurückverwiesen.

Schon jetzt kann festgehalten werden, dass ohne Einwilligung des Nutzers die Speicherung von IP-Adressen bei kostenfreien Webseiten im Grundsatz unzulässig sein dürfte. Der Nutzungsvorgang ist mit Abruf und Auslieferung einer Webseite, also in der Regel binnen weniger Zehntelsekunden, beendet. Im Einzelfall kann anderes gelten, dazu sind die näheren Umstände zu beurteilen.

Wir beraten hierzu nach ausführlicher Analyse der hoffentlich bald vorliegenden Urteilsgründe gerne.

Dr. Wolfhard Steinmetz
Consultant für Datenschutz

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