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Nach Schrems II Urteil des EuGH: Ist Swiss- U.S. Privacy Shield mit dem Schweizer Datenschutzgesetz vereinbar?

Schrems II Urteil des EuGH

 

Nachdem der EuGH mit seinem Urteil vom 16. Juli 2020, Rechtssache C-311/18 — „Schrems II“ den EU – U.S. Privacy Shield für unwirksam erklärt hat, genügt die Teilnahme am U.S. Privacy Shield nicht mehr, um innerhalb der EU als datenschutzkonform zu gelten.

 

Schweizer Bundesbeauftragte für Datenschutz und Information (FDPIC) prüft Swiss- U.S. Privacy Shield

 

Zwar ist die Schweiz nicht Mitglied der EU und daher nicht an das Urteil des EuGH gebunden. Dennoch wurde der Swiss- U.S. Privacy Shield nun vor dem Hintergrund des EuGH Urteils neu bewertet. In seinem Positionspapier vom 08.09.2020 kommt der Schweizer Bundesbeauftragte für Datenschutz und Information (FDPIC) zu dem Schluss, dass auch der Swiss- U.S. Privacy Shield kein angemessenes Sicherheitsniveau für den Datenaustausch zwischen der Schweiz und der USA bietet.

 

Einschätzung desSchweizer Bundesbeauftragte für Datenschutz und Information (FDPIC)

 

Seit dem 11.01.2017 gilt die USA bei der Schweiz als Land mit „angemessenem Schutzniveau unter bestimmten Umständen“. Das bedeutet, dass Datentransfers bzgl. personenbezogener Daten zwischen der Schweiz und U.S. Unternehmen, welche sich für den Swiss- U.S. Privacy Shield zertifizieren haben lassen, als geschützt gelten.

 

Doch auch der Schweizer Bundesbeauftragte für Datenschutz und Information (FDPIC) bemängelt in dem Positionspapier vom 08.09.2020 unter anderem den Zugriff auf personenbezogene Daten durch die U.S. Behörden. Betroffene Personen aus der Schweiz haben demnach keine ausreichend durchsetzbaren Rechte in den USA. Dies gilt umso mehr, nachdem die Wirksamkeit des Ombudsmann- Prinzips, welches einen Rechtbehelf innerhalb der USA zusichern soll, mangels Transparenz nicht eingeschätzt werden kann. Zudem fehlen hinreichende Garantien der USA hinsichtlich der Beschränkung des Zugriffsrechts der U.S. Behörden auf personenbezogene Daten. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Information (FDPIC) erklärt im Positionspapier weiter, dass ein solcher Eingriff durch U.S. Behörden in die Privatsphäre und die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen in der Schweiz vor diesem Hintergrund gegen die Grundsätze der rechtmäßigen Bearbeitung von personenbezogener Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzgesetzes verstößt.

 

Hat die Einschätzung desSchweizer Bundesbeauftragte für Datenschutz und Information (FDPIC) Auswirkungen auf den Swiss- U.S. Privacy Shield?

 

Die Einschätzung des Schweizer Bundesbeauftragte für Datenschutz und Information (FDPIC) hat keinen direkten Einfluss auf die Anwendung des Swiss- U.S. Privacy Shield. Derzeit gibt es hierzu auch noch keine Rechtsprechung der Schweizer Gerichte. Es bleibt daher ungewiss, ob ein Zugriff der U.S. Behören auf personenbezogene Daten beim internationalen Datentransfers mit dem Schweizer Datenschutzgesetz konform ist.

 

Fazit

 

Zwar wurden im Positionspapier vom 08.09.2020 bereits Handlungsstrategien für betroffene Unternehmen veröffentlicht, wie zum Beispiel die Benutzung der EU Standarddatenschutzklauseln. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Empfehlung und keine zwingend einzuhaltende Vorgabe.

 

Letztlich können sich Schweizer und U.S. Unternehmen daher derzeit noch weiterhin auf den Swiss- U.S. Privacy Shield berufen.

 

Laura Piater

 

Justiziarin

 

Consultant für Datenschutz

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