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Mitarbeiterüberwachung in der Coronapandemie

Bereits vor der Corona-Pandemie gab es immer wieder Verstöße seitens der Arbeitgeber, da Mitarbeiter in unzulässiger Weise überwacht wurden (Bsp. heimliche Videoüberwachung des Pausenraums).
Auch während der Corona-Pandemie bleibt das Thema Mitarbeiterüberwachung bestehen, wenn auch nicht immer bewusst.

Hilfsmittel können zur Mitarbeiterüberwachung dienen

Während der Pandemie haben Anbieter von Softwarelösungen und entsprechender Tools einen erneuten Aufschwung erfahren durch den gesteigerten Bedarf an Hilfsmitteln für den Arbeitsalltag.

Ein bekanntes Beispiel für ein Tool, was Unternehmen bzw. den Mitarbeitern helfen soll, die Effizienz zu steigern, ist Microsoft Workplace Analytics. Die Mitarbeiter können durch das Tool verfolgen, wo die Effizienz der eigenen Leistung noch ausbaufähig ist. Durch das Tool ist es jedoch möglich, eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle durchzuführen, da der ganze Arbeitstag minutiös verfolgt werden kann (wann wurden E-Mails geschrieben, wann wurde per Teams kommuniziert etc.).

Auch Hilfsmittel, die dazu dienen, ein sicheres Arbeiten während der Pandemie zur Einhaltung der Abstandsregelungen zu gewährleisten, können jedoch auch für eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle genutzt werden. So gibt es Anbieter, die durch ein RFID Tracking das Einhalten der Abstandsregelungen gewährleisten wollen. Durch das Tracking kann jedoch auch ein Bewegungsprofil der Mitarbeiter erstellt und nachvollzogen werden, wer, wann, wem über den Weg gelaufen ist und wie lange miteinander gesprochen wurde.

Ergreifen Verantwortliche keine geeigneten Gegenmaßnahmen (Bsp. nur Mitarbeiter hat zu seinen Analytics Ergebnissen Zugriff) um diese Art der Mitarbeiterüberwachung zu unterbinden, muss mit einem Bußgeld aufgrund von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gerechnet werden.

Grundsätzlich ist beim Einsatz diverser Tools auch immer zu beachten, dass der Aussagegehalt verfälscht sein kann, da es Situationen und Tätigkeiten gibt, die nicht erfasst werden können. Beispielsweise kann Microsoft Workplace Analytics einen unproduktiven Tag anzeigen aufgrund von Störungen, sodass es schlicht nicht möglich war, E-Mails zu schreiben oder auf das System zuzugreifen. Wird für eine Recherche Fachliteratur in Papierform herangezogen, wird das ebenfalls nicht erfasst, obwohl gearbeitet wurde. Auch den Tools sind daher Grenzen gesetzt.

Home Office

Durch die Corona-Pandemie hat vor allem das Home Office einen Boom erfahren und wird auch nach Ende der Pandemiesituation nicht mehr aus dem Arbeitsalltag wegzudenken sein.

Damit gewinnt jedoch auch die Frage der Arbeitszeiterfassung und des immer wieder vorkommenden Arbeitszeitbetrugs an Bedeutung.

Zum einen sind Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dazu verpflichtet, Arbeitszeit, welche über die werktägliche Arbeitszeit hinausgeht, aufzuzeichnen. Nach dem Urteil des EuGH (Europäischer Gerichtshof) vom 14.05.2019 (Rs. C-55/18) ist jedoch mit einer Anpassung des ArbZG zu rechnen, wonach Arbeitgeber verpflichtet werden, die Arbeitszeit grundsätzlich zu erfassen. Zum anderen haben Arbeitgeber natürlich ein Interesse daran, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit auch wirklich durch den Arbeitnehmer erbracht wird. Arbeitnehmer hingegen möchten ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht gewahrt wissen, sodass hier grundsätzlich ein Konflikt der gegenüberstehenden Interessen besteht und einer sorgfältigen Abwägung bedarf.

Zur Verdeutlichung dieses Konflikts zwei Beispiele:

Um zu gewährleisten, dass Arbeitnehmer auch tatsächlich im Home Office arbeiten, werden beispielsweise Keylogger eingesetzt, die aufzeichnen, was die jeweilige Person eingegeben hat und wie viele Tastenanschläge es gab. Damit können natürlich auch Passwörter oder andere persönliche Informationen erfasst werden, welche beispielsweise im Rahmen eines Chats unter Kollegen gemacht wurden. Keylogger sind in der Regel datenschutzrechtlich unzulässig.

Auf der anderen Seite haben auch so genannte Totmann-Tools einen Boom erfahren. Dabei handelt es sich um Tools, die dazu dienen, Mausklicks und Tastenanschläge zu simulieren, um den Anwesenheitsstaus in den jeweiligen Tools (Bsp. Microsoft Teams) aufrecht zu erhalten und damit den Anschein zu erwecken, vor dem PC zu sitzen und am Arbeiten zu sein.

Die Beispiele verdeutlichen, dass der Wunsch nach einer Überprüfung der Arbeitnehmer nicht von der Hand zu weisen ist. Jedoch muss dies durch verhältnismäßige Maßnahmen erfolgen und im Einzelfall abgewogen werden.

Fazit

Während Arbeitnehmer mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen, besteht für Verantwortliche die Gefahr der unzulässigen Leistungs- und Verhaltenskontrolle und der damit einhergehenden Mitarbeiterüberwachung. Findet eine unzulässige Mitarbeiterüberwachung statt, liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor und kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Verantwortliche sind daher gut beraten, sich vorab entsprechenden Rat über den Einsatz neuer Tools bzw. die Einschätzung zu gewünschten Maßnahmen zu holen.

Laura Piater

Consultant für Datenschutz

Volljuristin

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