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In guten wie in schlechten Zeiten: Facebook & Fanpagebetreiber als gemeinsam Verantwortliche

Am 07.06.2018 hatten wir über das EuGH-Urteil (Rechtssache C‑210/16) vom 05.06.2018 berichtet.

Mit seiner Entscheidung befand der EuGH, dass der „Betreiber (…) gemeinsam mit Facebook Ireland (…)“ als „Verantwortlicher im Sinne von“ Art. 4 Nr. 7 DSGVO „einzustufen“ ist (Rn 39). Auch wenn dies „nicht zwangsläufig eine gleichwertige Verantwortlichkeit“ bedeutet, sondern nach den „Umstände[n] des Einzelfalls zu beurteilen“ ist (Rn 43).

Nach diesem Urteil müssten sich die Fanpagebetreiber die Datenverarbeitungsvorgänge – und damit auch Datenschutzverstöße – der Plattformbetreiber (Facebook u.a.) anrechnen lassen.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat nun in ihrer Entschließung vom 06.06.2018 eine Handlungsanweisung herausgegeben: Demnach muss sich jeder Fanpagebetreiber selbst versichern, dass der Plattformbetreiber ihm die Informationen gemäß Art. 13, 14 DSGVO zur Verfügung stellt. Des Weiteren muss jeder Fanpagebetreiber mit dem Plattformbetreiber einen Joint Control-Vertrag i.S.v. Art. 26 DSGVO abschließen.

Facebook hat mittlerweile Stellung zum EuGH-Urteil bezogen:

„Wir werden die notwendigen Schritte unternehmen, um es den Seitenbetreibern zu ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. (…) Wir werden unsere Nutzungsbedingungen bzw. Richtlinien für Seiten aktualisieren, um die Verantwortlichkeiten sowohl von Facebook als auch von Seitenbetreibern klarzustellen, und damit auch die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für die Seitenbetreiber zu erleichtern. Details zu unseren aktualisierten Bedingungen werden wir in Kürze bekanntgeben. In der Zwischenzeit können Facebook-Seiten wie gewohnt genutzt werden.“

S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.

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