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Häufige Mängel bei Einwilligungen auf Webseiten

Bei einer kürzlichen länderübergreifenden Prüfung von Webseiten haben die Datenschutzaufsichtsbehörden festgestellt, dass die Einwilligungen auf Webseiten von Medienunternehmen meist unwirksam sind. Die Prüfung wurde vor dem Hintergrund durchgeführt, dass die Beschwerden gegen Cookies auf Webseiten mittlerweile bei vielen Aufsichtsbehörden die Spitzenplätze der Fallstatistiken einnehmen. Zum anderen steht das Inkrafttreten des TTDSG am 01.12.2021 bevor, dass nun die grundsätzliche Einwilligungsbedürftigkeit von Cookies klarstellend regelt.

Auf der Grundlage eines gemeinsamen Prüfkatalogs wurden 49 Webangebote in 11 Ländern hinsichtlich des Einsatzes von Cookies und der Einbindung von Drittdiensten auf Webseiten von Medienunternehmen mit einem Schwerpunkt beim Nutzertracking zu Werbezwecken untersucht.

Die Datenschutzaufsichtsbehörden stellten fest, dass die Webseiten eine sehr hohe Anzahl von Cookies und Drittdiensten benutzten, die überwiegend dem Nutzertracking und der Werbefinanzierung dienen. Die Webseiten entsprachen jedoch meistens nicht den rechtlichen Anforderungen, sodass die Einwilligungen unwirksam waren.

Anhand der folgenden Checkliste können Sie prüfen, ob auch bei Ihnen einer oder mehrere, der im Rahmen der Prüfung am häufigsten festgestellten Mängel vorhanden ist:

  • Vor der Erteilung der Einwilligung durch die Nutzer dürfen keine einwilligungsbedürftigen Drittdienste eingesetzt oder Cookies gesetzt werden.
  • Die Nutzer müssen schon auf der ersten Ebene des Einwilligungsbanners hinreichend über die jeweiligen Cookies bzw. Cookie-Kategorien informiert werden, um entscheiden zu können, ob sie diese aktivieren möchten oder nicht. Das BayLDA hat in seiner Pressemitteilung nicht konkretisiert, welche Informationen unbedingt im Cookie Banner erforderlich sind. Die situationsbedingte abgestufte Informationspflicht spricht jedoch dafür, dass Informationen zur Identität des Verantwortlichen und zu den verarbeiteten Daten in der Datenschutzerklärung ausreichend sind. Es bleibt abzuwarten, ob das BayLDA noch eine entsprechende Konkretisierung vornimmt.
  • Sollten die Nutzer im Cookie-Banner alles ablehnen, dürfen auch keine Cookies oder Drittdienste aktiv bleiben, die eine Einwilligung erfordern.
  • Ist im Cookie-Banner auf der ersten Ebene eine Schaltfläche vorhanden, mit der die Nutzer der Verwendung von sämtlichen Cookies und Drittdiensten zustimmen können, muss eine ebenso einfache Möglichkeit vorhanden sein, das einwilligungsbedürftige Nutzertracking komplett abzulehnen oder den Banner ohne Entscheidung schließen zu können.
  • Eine Manipulation der Nutzer in Form des Nudgings ist nicht zulässig. D.h., die Nutzer dürfen nicht zur Abgabe der Einwilligung gedrängt werden, indem die Verweigerung der Einwilligung unnötig verkompliziert wird oder die Schaltfläche für die Zustimmung deutlich auffälliger gestaltet ist (z. B. farblich hervorgehoben oder größer).

Spätestens mit dem Inkrafttreten des TTDSG am 01.12.2021 ist damit zu rechnen, dass die Aufsichtsbehörden einen Fokus auf die Einwilligungen auf Webseiten liegen und die Einhaltung vermehrt prüfen. Prüfen daher auch Sie die Nutzungs- und Verarbeitungsprozesse auf Ihrer Webseite und nehmen Sie ggf. erforderliche Anpassungen schnellstmöglich vor.

Julia Bernard
Volljuristin
Consultant für Datenschutz

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