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Gesetzliche Änderung bei der Einwilligung in Telefonwerbung

Der Bundestag hat eine Änderung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen, die sich auf die Dokumentation und Aufbewahrung der Einwilligung in Telefonwerbung auswirkt. Die neuen Regelungen treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Nach § 7a UWG müssen Werbetreibende demnach die Einwilligungen der Verbraucher in Telefonwerbung in angemessener Form dokumentieren und den Nachweis ab Erteilung der Einwilligung, sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung für fünf Jahre aufbewahren. Die in § 7a Abs. 1 UWG geregelte Dokumentationspflicht ergibt sich zwar bereits aus der DSGVO und regelt daher nichts Neues. Neu ist jedoch die fünfjährige Aufbewahrungspflicht in § 7a Abs. 2 UWG.

Diese sollten Sie auch unbedingt beachten, da ein Verstoß nach § 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UWG bußgeldbewehrt ist und mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Julia Bernard
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz

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