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Fehlende Datenschutzerklärung doch abmahnfähig?

Urteil des OLG Stuttgart vom 27.2.2020, 2 U 257/19

In seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil beschäftigt sich das OLG Stuttgart mit der Frage, ob eine fehlende Datenschutzerklärung auf der Webseite eines Händlers für einen Interessensverband abmahnfähig ist.

Insbesondere die Frage zur Abmahnfähigkeit einer fehlenden Datenschutzerklärung wird seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) heftig diskutiert und wurde durch die Gerichte in den verschiedenen ersten Instanzen jeweils unterschiedlich beantwortet. Die OLG Stuttgart geht in seiner jüngsten Entscheidung hierzu davon aus, dass Art. 13 DSGVO die entsprechende Norm aus dem Telemediengesetz (§ 13 TMG) als niederrangiges (nationales) Recht verdrängt und damit alleinige Anwendung findet.

Das Gericht stellte fest, dass die datenschutzrechtlichen Informationspflichten auch dazu dienten, dem Verbraucher die Kontaktaufnahme mit dem Webseitenbetreiber zu ermöglichen und geht daher davon aus, dass Datenschutz auch dem Verbraucherschutz dient. Verbraucher hätten auch ein Interesse daran u.a. zu erfahren, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden. Sowie was passiert, wenn der Verbraucher die gewünschten Daten nicht bereitstellt. Daher sei ein Bezug zum Wettbewerbsrecht gegeben. Die Einzelheiten hierzu sind in dem Urteil nachzulesen.

Im Übrigen bejaht das Gericht auch eine Klagebefugnis des klagenden Interessenverbands. Durch die Datenschutzgrundverordnung sei nicht abschließend geregelt, wie private Rechtsansprüche durchgesetzt werden. Die Klagebefugnis der Verbände füge sich vielmehr in den Wertungsrahmen der DSGVO ein und diene dazu, dass auch die Mitbewerber bei der Überwachung der Datenschutzregeln einen wesentlichen Beitrag leisten können.

Konsequenzen des Urteils

Nachdem die ursprünglich befürchtete Abmahnwelle mit Beginn der Geltung der DSGVO bezüglich fehlender oder fehlerhafter Datenschutzerklärung auf den Webseiten zunächst ausgeblieben war, ist aufgrund und unter Verweis auf das vorliegende Urteil mit einer rapide ansteigenden Zahl von Abmahnungen zu rechnen. Umfassende Rechtsklarheit zur Frage der Abmahnfähigkeit wird zwar erst die Entscheidung des BGH hierzu bringen. Gleichwohl ist allen Webseitenbetreibern dringend anzuraten, sich nochmals ausgiebig mit den Datenschutzerklärungen auf ihren Webseiten zu befassen und eine umfassende und gesetzeskonforme Erklärung zu implementieren.

Falls Sie hierbei Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns gerne an.

C. Lürmann

Rechtsanwältin

Consultant für Datenschutz

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