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Datenschutzrechtliche Absicherung des konzerninternen Datentransfers

Oftmals wird innerhalb einer Unternehmensgruppe nicht zwischen den einzelnen Unternehmen unterschieden und es werden personenbezogene Daten unüberlegt ausgetauscht, z.B. im Personalwesen oder bei der Einbindung von Kollegen aus anderen Unternehmen in den Kundensupport.

Dabei sind auch die einzelnen Unternehmen einer Unternehmensgruppe zueinander grundsätzlich Dritte. Auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) enthält kein Konzernprivileg. Sofern ein Unternehmen personenbezogene Daten, für die es verantwortlich ist, gegenüber anderen Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe angehören, offenlegt, muss diese Offenlegung daher datenschutzrechtlich abgesichert werden:

Der Verantwortliche kann die anderen Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe angehören, als Auftragsverarbeiter einsetzen und diese Auftragsverhältnisse über Verträge zur Auftragsverarbeitung absichern. Hierzu muss der Verantwortliche einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit jedem Unternehmen oder mit dem Mutterkonzern, welcher wiederum die anderen Unternehmen als weitere Auftragsverarbeiter einsetzt, abschließen. Dies kann über einen Intercompany-Vertrag geregelt werden. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO i.V.m. der bestehenden Datenschutzvereinbarung bzw. dem Intercompany-Vertrag i.S.v. Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

Der Datenaustausch innerhalb eines Konzerns ist durch den Erwägungsgrund 48 der DSGVO als „berechtigtes Interesse“ privilegiert. Der Verantwortliche, der Teil einer Unternehmensgruppe ist, darf daher personenbezogene Daten innerhalb der Unternehmensgruppe übermitteln, sofern die empfangenden Unternehmen dieser Unternehmensgruppe ebenso angehören, die empfangenden Unternehmen dieser Unternehmensgruppe ihren Sitz innerhalb der EU/EWR haben, es internen Verwaltungszwecken dient und im Falle einer gemeinsamen Verarbeitung eine Vereinbarung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 S. 2 DSGVO geschlossen wurde. Im Fall der gemeinsamen Verarbeitung kann dies in den Intercompany-Vertrag aufgenommen werden. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.

Sofern mit dem konzerninternen Datenaustausch Datenübermittlungen in Drittstaaten verbunden sind (z.B. weil ein Unternehmen seinen Sitz in den USA hat), müssen zusätzlich die Vorgaben der Art. 44 ff DSGVO beachtet werden.

Wir empfehlen, die konzerninternen Datenflüsse zu ermitteln, zu prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen und etwaige damit verbundene Datenübermittlungen in Drittstaaten ohne angemessenes Datenschutzniveau datenschutzrechtlich abzusichern.

S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.

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