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Datenschutzbeauftragter künftig erst ab 20 Mitarbeitern

Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) trat letztes Jahr auch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft. Dieses regelt in § 38 BDSG, dass Unternehmen ab zehn Mitarbeitern, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen. Hier wurde seitens Deutschlands die Öffnungsklausel in der der DSGVO genutzt. Kein anderes Land innerhalb der EU ist bei diesem Punkt derart streng.

 

Der Bundestag hat nun beschlossen, diese Schwelle auf 20 Mitarbeiter anzuheben. Dem muss der Bundesrat noch zustimmen. Begründet wird diese Änderung mit der Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie ehrenamtlich tätiger Vereine.

 

Zu beachten ist jedoch, dass Unternehmen unabhängig von der Anzahl ihrer Mitarbeiter die Anforderungen der DSGVO erfüllen müssen. D.h. inhaltlich ändert sich durch diesen Beschluss für kleinere Unternehmen nichts. Ihnen wird lediglich die Möglichkeit eingeräumt die Anforderungen der DSGVO auch ohne einen Datenschutzbeauftragten zu erfüllen. Dann ist die Geschäftsführung und Vorstandschaft gefragt den Datenschutz im Unternehmen/Verein rechtskonform umzusetzen. Was ohne entsprechende Fachkunde oft schwierig werden kann.

 

Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz

Dr. Bettina Kraft
Teamleitung und Senior Consultant für Datenschutz
Volljuristin

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