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Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

Das Meldewesen ist in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes überführt worden und das Bundesmeldegesetz (BMG) ab dem 01.11.2015 in Kraft getreten. Da das BMG Regelungen bzgl. der Erhebung von Daten der in Hotels beherbergten Personen enthält, richtet sich der folgende Blogeintrag an Hotelbetriebe.

Meldedaten des Hotelgastes

Hotelbetriebe sind gemäß § 30 Abs. 1 BMG verpflichtet, Meldedaten der bei ihnen beherbergten Personen über den Meldeschein zu erheben.

Über die Meldescheine dürfen gemäß § 30 Abs. 2 BMG ausschließlich die folgenden Angaben des Hotelgastes erhoben werden:

  • Tag der Ankunft
  • Tag der voraussichtlichen Abreise
  • Familienname
  • gebräuchlicher Vorname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift
  • Staatsangehörigkeiten
  • Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers, sofern der Hotelgast Ausländer und namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen ist.

Meldedaten mitreisender Personen

Über mitreisende Personen darf / dürfen im Meldeschein

  • nur die Anzahl angegeben werden, wenn diese Personen Angehörige des meldepflichtigen Hotelgastes sind gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 BMG;
  • nur die Anzahl und Staatsangehörigkeiten angegeben werden, wenn es sich um Angehörige einer Reisegruppe von mehr als 10 Personen handelt, so dass allein der Reiseleiter gemäß § 29 Abs. 2 S. 3 BMG einen Meldeschein unterzeichnen muss.

Sofern mitreisende Personen nicht unter den Ausnahmetatbestand der § 29 Abs. 2 S. 2 oder S. 3 BMG fallen, haben sie grundsätzlich einen eigenen Meldeschein auszufüllen bzw. zu unterzeichnen.

Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner und Kinder.

Hotelbetriebe haben jedoch nach Ansicht der Aufsichtsbehörden keine Prüfpflicht bzgl. der Angaben des Gastes.

Meldedaten zur Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen

Gemäß § 30 Abs. 2 BMG dürfen auch Daten, die zurErhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgenerforderlich sind, über den Meldeschein erhoben werden. Welche Daten hierfür erforderlich sind, ergibt sich aus den einschlägigen, bundesländerspezifischen Gesetzen, Verordnungen und Satzungen.

Unzulässigkeit von Personalausweiskopien

Das Kopieren von Personalausweisen oder sonstiger Ausweisdokumente von Hotelgästen durch die Hotelbetriebe ist im Gesetz weder bei In- noch bei Ausländern vorgesehen und daher unzulässig.

Bei ausländischen Hotelgästen gilt:

  • Pflicht zur Vorlage des Passes oder des Passersatzpapiers für ausländische Hotelgäste, sofern sie namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind.
  • Abgleich der Daten im Pass oder Passersatzpapier mit denen auf dem Meldeschein.
  • Vermerken der Seriennummer des Identitätsdokuments auf dem Meldeschein.
  • Keine Anfertigung einer Kopie des Identitätsdokuments.

Bei inländischen Hotelgästen gilt:

  • Keine Pflicht der inländischen Hotelgäste zur Vorlage des Personalausweises oder eines sonstigen Identitätsdokuments.
  • Sofern der Personalausweis von diesen Hotelgästen freiwillig dennoch vorgelegt wird, darf nur ein Abgleich der Daten mit denen auf dem Meldeschein stattfinden.
  • Kein Vermerk der Seriennummer des Identitätsdokuments auf dem Meldeschein.
  • Keine Anfertigung von Kopien des Identitätsdokuments.

Hinweispflicht

Nach § 4 Abs. 3 BDSG besteht eine Pflicht des Hotels, den Hotelgast auf die Zweckbestimmung und auf die gesetzliche Grundlage der Erhebung der Meldedaten, die sich aus dem Bundesmeldegesetz sowie den einschlägigen, bundesländerspezifischen Gesetzen, Verordnungen und Satzungen ergibt, hinzuweisen.

Zutrittskontrolle

Die Meldescheine sind gegen unbefugte Einsichtnahme zu schützen. Gemäß § 30 Abs. 1 BMG haben die Leiter der Beherbergungsstätten die Meldescheine bereit zu halten. Daher sollten spätestens nach Abreise des Gastes die Meldescheine in einem gegen unbefugten Zutritt gesicherten Archiv, für den allein die Hotelleitung bzw. deren Stellvertretung die Zutrittsmittel haben, aufbewahrt werden.

Weitergabekontrolle

Die Meldescheine dürfen ausschließlich für die nach Landesrecht bestimmten Behörden und die in § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 9 bis 11 BMG genannten Behörden:

  • Polizeibehörden des Bundes und der Länder
  • Staatsanwaltschaften
  • Amtsanwaltschaften
  • Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen
  • Justizvollzugsbehörden
  • Zollfahndungsdienst
  • Hauptzollämter
  • Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind
  • Erhebungsberechtigte hinsichtlich der Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge

zur Einsichtnahme bereitgehalten werden.

Die Meldescheine sind den Behörden gemäß § 30 Abs. 4 BMG auf Verlangen auszuhändigen.

Aufbewahrungsfristen

Die ausgefüllten Meldescheine sind gemäß § 30 Abs. 4 S. 1 BMG vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

Für Meldescheine, die ebenso zur Erhebung der Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge dienen, können längere Aufbewahrungsfristen gelten.

Vernichtung der Meldescheine

Nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist sind die Meldescheine datenschutzgerecht zu vernichten.

Sabrina Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.

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