skip to Main Content

Beschäftigtendatenschutz

Art. 88 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, spezifischere Vorschriften zum Schutz der Beschäftigten bei Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den Arbeitgeber zu erlassen.

Dabei müssen mindestens die folgenden Bereiche geregelt werden, damit durch die damit verbundene Datenverarbeitung die Grundrechte und schutzwürdige Interessen der Beschäftigten gewahrt bleiben:

– Datenübermittlungen innerhalb einer Unternehmensgruppe

– Überwachungssysteme am Arbeitsplatz

Die Vorschriften müssen zudem für die Beschäftigten verständlich und in leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache verfasst sein und Vorgaben enthalten, dass der Arbeitgeber seinen Informationspflichten gegenüber den Beschäftigten nachzukommen und die Verarbeitungsprozesse transparent zu machen hat. Die Beschäftigten müssen nachvollziehen können, ob, von wem und zu welchen Zwecken ihre Daten verarbeitet werden.

Derzeit sieht ein entsprechender Gesetzesentwurf die Regelung des Beschäftigtendatenschutzes in Deutschland mit folgenden Neuerungen vor:

– An die Wirksamkeit von Einwilligungen der Beschäftigten in die Verarbeitung ihrer Daten werden strengere Anforderungen gestellt.

– Die Datenverarbeitung ist auch auf Grundlage von Kollektivvereinbarungen (d.h. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gemäß Erwägungsgrund 155 DSGVO) oder zur Erfüllung der Rechte und Pflichten der Interessenvertretungen der Beschäftigten zulässig.

– Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Gesundheitsdaten) soll zudem zulässig sein, wenn dies zur Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist.

– Leiharbeiter werden als Beschäftigte des entleihenden Unternehmens definiert.

Die weiteren Anforderungen aus Art. 88 DSGVO wurden dabei jedoch nicht berücksichtigt. So sind beispielsweise keine Regelungen hinsichtlich der Datenverarbeitung innerhalb eines Konzerns, zum Schutz des Eigentums des Arbeitgebers oder zur Aufdeckung von Pflichtverletzungen, die noch keine Straftaten darstellen, aber zur Kündigung des Mitarbeiters durch den Arbeitgeber berechtigen, enthalten.

S. Kieselmann

Beraterin für Datenschutz

Dipl.sc.pol.Univ.

Back To Top