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Vegan / Veganer – Besondere Kategorie von Daten?

Ein britisches Gericht hat nun entschieden, dass Veganismus eine Weltanschauung ist, die dem Diskriminierungsverbot unterliegt.

Damit ist die Angabe „vegan“ oder „Veganer“ in Zusammenhang mit einer natürlichen Person ein diskriminierungsrelevantes Datum, wie etwa das Alter oder das Geschlecht.

Ist es aber auch eine besondere Datenkategorie im Sinne Art. 9 Abs. 1 DSGVO? Derzeit wird wohl überwiegend die Meinung vertreten, hierbei handle es sich lediglich um eine Einstellung. Im bloßen Verzicht auf tierische Produkte beim Essen sei erst einmal noch keine ideologische Überzeugung erkennbar.

Laut dem britischen Gericht handelt es sich aber insofern um eine Weltanschauung, wenn die vegane Lebensweise einer Ethik folgt, die das alltägliche Handeln in vielerlei Hinsicht moralisch bestimmt, d.h. wenn man sich dem Ziel des Tierschutzes durch seine nahezu gesamte Lebensweise verschreibt (durch entsprechende Ernährung, Boykott von Produkten, die mit Tierversuchen in Zusammenhang stehen, Teilnahme an Demonstrationen, Verzicht auf Teilnahme bei Veranstaltungen wie Zirkus etc.).

Dementsprechend lösen die Angaben „Vegan“ oder „Veganer“ an sich noch nicht unmittelbar ein Verarbeitungsverbot nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO aus, bspw. um sich vor der Firmen-Weihnachtsfeier nach besonderen Essenswünschen zu erkundigen. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass in diesem Zusammenhang tatsächlich lediglich nach „Wünschen“ oder „Vorlieben“ gefragt wird und nicht nach Lebenseinstellungen. Formulieren Sie die Abfrage also entsprechend: „Ich wähle für die Weihnachtsfeier eine vegane/vegetarische/halal…Ernährung“. In dem Moment, wo Sie die Abfrage so stellen, dass sich hieraus eine weltanschauliche oder philosophische Überzeugung herauslesen lässt -bspw. „Ich bin Veganer“-, könnte sich hieraus ggfs. ein Verarbeitungsverbot ergeben.

S. Kieselmann

Beraterin für Datenschutz

Dipl.sc.pol.Univ.

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