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Umsetzungsnachweis Datenschutz-Zertifizierung

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht vor, dass im Rahmen der Beurteilung eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters Zertifizierungen herangezogen werden können, die als Nachweis zur Einhaltung einer Reihe von Vorgaben (z.B. Art. 25 DSGVO) dienen.

Solche Zertifizierungen können also eine dahingehende Indizwirkung entfalten und eigene Überprüfungsaufwendungen mindern helfen. Art. 42 und Art. 43 DSGVO regeln, welche Anforderungen und Möglichkeiten für solche Datenschutz-Zertifizierungen bestehen.

Zertifikate dürfen gemäß Art. 42 Abs. 5 DSGVO nur von den folgenden Zertifizierungsstellen ausgestellt werden:

  • Aufsichtsbehörden
  • Akkreditierte Zertifizierungsstellen

Die Zertifizierungsstelle, die die Zertifizierung vornimmt bzw. das Zertifikat ausstellt, muss gemäß Art. 43 Abs. 1 lit. a) und b) DSGVO von einer der folgenden Akkreditierungsstellen akkreditiert worden sein:

  • Zuständige Aufsichtsbehörde
  • Anerkannte Akkreditierungsstelle i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der EU-Verordnung 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung (z.B. Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH)

Art. 4 Abs. 1 der EU-Verordnung 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung schreibt vor, dass jeder EU-Mitgliedstaat eine einzige Akkreditierungsstelle zu benennen hat, die Zertifizierungsstellen akkreditiert. Seit dem 01.01.2015 können nur noch diejenigen Zertifizierungsstellen gültige Zertifikate ausstellen, auf die selbst eine Akkreditierungsurkunde der von den EU-Mitgliedstaaten benannten Akkreditierungsstellen für den betreffenden Akkreditierungsbereich ausgestellt wurde, gemäß Art. 39 der EU-Verordnung 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung.

S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.

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