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Steuerberater als Auftragsverarbeiter

Steuerberater mit Mandat unterliegen dem Berufsgeheimnis, sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsunabhängig und agieren eigenverantwortlich. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die ihnen von ihren Mandanten übermittelt werden, ist dabei lediglich ein unvermeidliches Beiwerk ihrer Tätigkeit. Daher wurde in der Vergangenheit mehrheitlich die Ansicht vertreten, dass ein Steuerberater kein Auftragsverarbeiter sei.

 

Die Aufsichtsbehörden in Hessen, Baden-Württemberg und NRW (u.a. LfDI BW: 34. Tätigkeitsbericht 2018, S. 57 f) sehen dies nun aber anders, zumindest wenn es um die Verarbeitung von Beschäftigtendaten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung geht: Soweit ein Steuerberater für ein Unternehmen die Gehaltsabrechnung vornimmt, ist für diese Dienstleistung ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung abzuschließen. Unabhängig davon ob ein entsprechendes Mandat besteht.

 

Sie als Unternehmen sollten folglich dahingehend agieren, dass Sie für die oben genannten Fälle zeitnah einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit Ihrem Steuerberater abschließen.

 

S. Kieselmann

 

Beraterin für Datenschutz

 

Dipl.sc.pol.Univ.

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