skip to Main Content

Pressemitteilung des Bayrischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA) zum Marketing-Werkzeug ‚Facebook Custom Audience‘

In seiner Pressemitteilung vom 04.10.2017 hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) klargestellt, dass das Profiling der Webseitenbesucher und Facebook-Nutzer mit Hilfe des Trackingverfahrens ‚Facebook Custom Audience‘ nur mit Einwilligung der betroffenen Personen möglich ist (die Pressemitteilung ist abrufbar unter https://www.lda.bayern.de/media/pm2017_07.pdf).

Das Marketing-Werkzeug ‚Facebook Custom Audience‘ kann durch Unternehmen auf zwei verschiedene Arten genutzt werden: Zum einen können Listen mit personenbezogenen Kundendaten, wie z.B. E-Mail-Adressen, an Facebook Inc. übermittelt werden. Facebook Inc. gleicht diese Daten dann wiederum mit ihren Nutzerkonten ab, um so dem Unternehmen eine zielgruppengenaue Werbeaktion auf der Facebook-Plattform zu ermöglichen. Zum anderen kann ‚Facebook Custom Audience‘ über ein Pixel in die Webseite eingebunden werden, um die Internetaktivitäten der Webseitenbesucher zu tracken und diese Informationen direkt an Facebook Inc. weiterzuleiten, damit dem Unternehmen auch hier wieder eine zielgruppengenaue Werbeaktion auf der Facebook-Plattform möglich wird. Auch bei diesem Verfahren werden personenbezogene Daten an Facebook Inc. übermittelt.

Obwohl Unternehmen in beiden Fällen personenbezogene Daten (u.a. Name, E-Mail-Adresse, Internetaktivitäten) an einen Dritten (= Facebook Inc.), zudem in einen Drittstaat, zu Werbezwecken übermitteln, stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ‚Facebook Custom Audience‘ oftmals nicht in datenschutzrechtlich zulässiger Weise eingesetzt wird, entweder weil Unternehmen keine Ahnung haben, wie diese Trackingverfahren funktionieren, oder sich keine Gedanken darüber machen, welche Vorgaben eigentlich für eine solche Datenverarbeitung gelten (-> Art. 6 Abs. 1, Art. 44 ff, Art. 13 DSGVO, § 7 UWG).

Daher gibt das BayLDA den verantwortlichen Unternehmen in seiner Pressemitteilung Vorgaben an die Hand. Die Aufsichtsbehörde weist zudem darauf hin, dass der Einsatz von ,Facebook Custom Audience‘ zukünftig Gegenstand von Prüfaktionen sein wird und Unternehmen, die dieses Produkt in unzulässiger Weise einsetzen, mit Bußgeldern rechnen müssen: „Unternehmen, die (…) nicht wissen, wie solche Werbetools tatsächlich funktionieren, können auch ihre Nutzer nicht richtig informieren. Wer das nicht kann, darf eben solche Tools nicht einsetzen. (…) Adressat (…) eines Bußgeldbescheides [ist] nicht Facebook, sondern das jeweilige Unternehmen, das dieses Werbemittel unzulässig einsetzt.“

Lisa Benjowski
Informationsjuristin (LL.B.), Consultant für Datenschutz

Back To Top