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Informationspflichten gegenüber der betroffenen Person gemäß DSGVO – Teil II

Den Verantwortlichen, der personenbezogene Daten über eine betroffene Person bei anderen Quellen beschafft, treffen Informationspflichten gemäß Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO:

Sofern eine Beschaffung personenbezogener Daten der betroffenen Person bei anderen Quellen erfolgt, wird die betroffene Person informiert über

  • die Identität des Verantwortlichen,
  • den Zweck, für den die so erhobenen personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
  • die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung,
  • Kategorien personenbezogener Daten,
  • die Herkunft der Daten,
  • die Empfänger, an die die Daten weitergegeben werden,
  • geplante Datenübermittlungen in Drittstaaten und deren Rechtsgrundlage,
  • die Dauer der Datenspeicherung,
  • das berechtigte Interesse des Verantwortlichen, sofern die Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO beruht,
  • ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung ihrer Daten,
  • ihr etwaiges Widerspruchsrecht i.S.v. Art. 21 DSGVO,
  • ihr Recht auf Datenübertragbarkeit,
  • ihr Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde,
  • ihr Widerrufsrecht, sofern die Datenverarbeitung auf ihrer Einwilligung beruhte,

Die Informationen müssen der betroffenen Person zugehen

  • bei der erstmaligen Kommunikation mit der betroffenen Person.
  • zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung gegenüber einem Empfänger.
  • zum Zeitpunkt der ersten werblichen Ansprache.
  • spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Datenerhebung.

Die Informationspflicht kann entfallen, wenn

  • die betroffene Person bereits über diese Informationen verfügt.
  • die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
  • die Beschaffung der personenbezogenen Daten oder die Offenlegung der personenbezogenen Daten gegenüber dem konkreten Empfänger durch Rechtsvorschrift ausdrücklich geregelt ist.
  • die so beschafften Daten einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen.

In Teil III wird es eine Übersicht zu den Informationspflichten des Verantwortlichen geben, wenn er personenbezogene Daten einer betroffenen Person zu anderen als den ursprünglich festgelegten Zwecken weiterverarbeitet.

Sabrina Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.

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