Einwilligung der Beschäftigten in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den Arbeitgeber
Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann nur auf die Einwilligung der betroffenen Person gestützt werden (Art. 6 Abs. 1 lit. a), Art. 7 DSGVO), wenn diese wirksam erteilt worden ist:
- Die betroffene Person muss ihre Einwilligung ausdrücklich erklären, durch ihre Unterschrift oder zumindest durch eine unmissverständliche Handlung.
- Die betroffene Person muss vor Abgabe ihrer Einwilligung ausreichend über die geplante Datenverarbeitung informiert worden sein (-> Transparenz, Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO).
- Die betroffene Person muss vor Abgabe ihrer Einwilligung über ihr Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt worden sein (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
- Die betroffene Person muss ihre Einwilligung freiwillig (d.h. ohne jeglichen Zwang) erteilt haben.
- Der Verantwortliche muss beweisen können, dass die Einwilligung vorliegt (-> schriftlich, elektronisch, Archivierung).
Gerne verweisen wir auf unseren Blogbeitrag vom 15.11.2016.
Da jedoch im wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber gerade das Kriterium der Freiwilligkeit oftmals nur unzureichend erfüllt ist, trifft § 26 Abs. 2 BDSG-Neu zusätzliche Regelungen, unter welchen Umständen Beschäftigte in die Verarbeitung ihrer Daten durch den Arbeitgeber wirksam einwilligen können:
- Durch die Einwilligung muss der Beschäftigte einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erreichen oder zumindest müssen Arbeitgeber und Beschäftigter damit gleichgelagerte Interessen verfolgen.
- Dem Beschäftigten dürfen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen oder sonstigen Nachteile für sein bestehendes Arbeitsverhältnis drohen, wenn er seine Einwilligung nicht erteilt oder die Einwilligung widerruft.
- Die Einwilligung muss grundsätzlich in Schriftform erteilt werden.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.