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Einsatz von WhatsApp im Berufsalltag Teil 2

Wir hatten bereits am 05.03.2018 berichtet, dass Unternehmen den Messenger-Dienst WhatsApp nicht datenschutzkonform einsetzen können (siehe Blog „Einsatz von WhatsApp im Berufsalltag“). Insbesondere kann die mit dem Einsatz des Messenger-Dienstes verbundene Übermittlung aller Namen und Telefonnummern der im Telefonverzeichnis des verwendeten Smartphones gespeicherten Kontakte nicht auf ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützt werden. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen führt hierzu aus: „Ein berechtigtes Interesse des Nutzers von WhatsApp für die Übermittlung der Kontaktdaten kann allenfalls in Bezug auf die bereits registrierten Nutzer des Messenger-Dienstes unterstellt werden“ (Link zum Merkblatt).

Die Landesbeauftragte stellt jedoch klar, dass eine solche Datenübermittlung „[f]ür die Funktionsfähigkeit (…) und der vollständige Datenabgleich aller im Adressbuch gespeicherten Kontaktdaten nicht zwingend“ ist. Gemäß Art. 25 Abs. 1 DSGVO muss das eingesetzte Datenverarbeitungssystem (wie eben WhatsApp) so programmiert sein, dass Anforderungen des Datenschutzes standardmäßig implementiert sind und eine datenschutzgerechte Verarbeitung personenbezogener Daten durch entsprechende Funktionen möglich ist (Privacy by Design). Insbesondere muss der Umfang der personenbezogenen Daten, die in den Datenverarbeitungssystemen verarbeitet werden, auf das zur Zweckerfüllung absolut Notwendigste beschränkt werden; dennoch stellt „WhatsApp (…) keine Möglichkeit bereit, die Übermittlung zu deaktivieren, auf einzelne Kontaktgruppen zu beschränken oder sonst die Übermittlung zu konfigurieren.“

Laut der Landesbeauftragten stellt somit der „Einsatz von WhatsApp (…) in jedem Fall einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 DS-GVO dar.“

Die Pflicht zur Einhaltung von Art. 25 Abs. 1 DSGVO trifft dabei nicht die WhatsApp Inc., sondern das Unternehmen, das diesen Messenger-Dienst einsetzt.

S. Kieselmann

Beraterin für Datenschutz

Dipl.sc.pol.Univ.

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