skip to Main Content

Digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab 2021 soll es den „gelben Schein“ nicht mehr geben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll dann elektronisch von der Krankenkasse an den Arbeitgeber übermittelt werden. Der entsprechende Entwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz wurde nun vom Kabinett beschlossen.

 

Jährlich werden bundesweit ca. 75 Millionen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellt. Die Arbeitnehmer bekommen diese dann in dreifacher Ausführung: zur Vorlage bei der Krankenkasse und dem Arbeitgeber und für die eigenen Unterlagen. Das verursacht nicht nur viel Papiermüll, sondern ist auch nicht mehr ganz zeitgemäß. Durch die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollen die Unternehmen und Mitarbeiter entlastet werden.

 

In § 109 Abs. 1 SGB IV soll künftig geregelt werden, dass nur noch die folgenden Daten in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfasst werden:

 

  • Daten über den Namen des Beschäftigten,
  • den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
  • das Ausstelldatum
  • die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung

 

Nicht mehr in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalten sind daher u.a. Adresse, Geburtsdatum und Versicherten-Nr. des Arbeitnehmers, attestierender Arzt und Angaben darüber, ob es sich um einen Arbeitsunfall, Arbeitsunfallfolgen oder eine Berufskrankheit handelt. Wegen der fehlenden Angabe des (Fach-)Arztes können nun beispielsweise auch keine Rückschlüsse mehr auf den Grund der Erkrankung geschlossen werden.

 

Aus datenschutzrechtlicher Sicht, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung, ist es eine erfreuliche Entwicklung, dass in Zukunft auf die Angabe dieser Daten verzichtet wird, auf die es für den Arbeitgeber auch nicht ankommt.

 

Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz

Back To Top