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Die Vorzüge der Datenschutzgrundverordnung

Im folgenden Artikel wollen wir einmal auf die Vorzüge der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingehen. Sie gilt ab dem 25.05.2018 verbindlich für alle EU-Mitgliedstaaten. Der folgende Artikel soll zeigen, dass mit dem Inkrafttreten der DSGVO viel Positives in der europäischen Rechtsordnung geschaffen wurde.

Harmonisierung des Datenschutzrechts
Aktuell haben alle 28 Mitgliedstaaten eigene Datenschutzgesetzte mit unterschiedlichem Niveau. Mit der DSGVO wird das Datenschutzrecht innerhalb der Europäischen Union sowohl für den privaten als auch den öffentlichen Bereich über weite Strecken vereinheitlicht.

Stark erhöhte Bußgelder
Die erhöhten Bußgelder sind für den Datenschutz durchaus als Vorzug zu betrachten. Mit der Erhöhung auf bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens kommt dem Datenschutz in den Unternehmen endlich die gewünschte Bedeutung zu.

Informierte und eindeutige Einwilligung
Die DSGVO bestimmt, dass nur eine informierte und unmissverständlich abgegebene Einwilligung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen Handlung wirksam ist. Des Weiteren besteht über die erteilte Einwilligung eine Beweispflicht. Die Rechte der Betroffenen werden durch diese Regelung somit gestärkt.

One-Stop Shop
Betroffene können sich bei Beschwerden immer an die Datenschutzaufsichtsbehörde ihres Mitgliedstaates wenden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Datenverstoß geschehen ist.

Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten auf Europaebene
Nach Art 37 DSGVO gibt es für bestimmte Fälle eine Verpflichtung zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt nun für alle europäischen Mitgliedsstaaten!

Konzernprivileg
Die DSGVO gewährt Unternehmen eine Art Konzernprivileg. Danach können gruppeninterne Datenweitergaben zwischen verbundenen Unternehmen unter erleichterten Voraussetzungen erfolgen. Alle Unternehmen benötigen jedoch immer noch ein angemessenes Datenschutzniveau.

Recht auf Vergessenwerden
Unternehmen müssen personenbezogene Daten von Betroffenen löschen, wenn die betroffene Person dies wünscht und es keine zulässigen Gründe für eine weitere Speicherung der Daten gibt.

Bettina Kraft
Justiziarin, Consultant für Datenschutz

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