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Datenschutzerklärung: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung – was tun?

Kaum ist die DSGVO am 25.05.2018 in ganz Europa zur Anwendung gelangt, wurden – wie befürchtet und prophezeit – die ersten Rechtsanwaltskanzleien aktiv. Im Auftrag von Wettbewerbsunternehmen wurden Abmahnungen und strafbewährte Unterlassungserklärungen verschickt mit dem Vorwurf, man habe gegen Datenschutzvorschriften verstoßen und müsse diese zur Abwendung einer gerichtlichen Klage unterzeichnen und natürlich für die Abmahnkosten aufkommen.

Was tun, wenn man eine solche Abmahnung erhalten hat?

Erst einmal Ruhe bewahren! Verstoß ist nicht gleich Verstoß.

Zunächst ist zu klären, ob die Datenschutzerklärung komplett fehlt, oder ob diese lediglich unvollständig ist, etwa weil Cookies nicht vollständig aufgeführt sind, oder in einem Formular die Nennung einer Erlaubnisvorschrift unterblieben ist. Dass ein solcher Verstoß direkt einen Wettbewerbsnachteil für den Abmahnenden begründen könnte darf zu Recht bezweifelt werden.

Daher ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser angebliche Verstoß überhaupt wettbewerbsrechtlich relevant sein kann.

Die relevante Vorschrift aus dem UWG lautet (§ 3a UWG): „Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“

Diesbezüglich gibt es noch keinerlei Erfahrungswerte im Umgang mit der DSGVO. Hinsichtlich des BDSG waren die Gerichte unterschiedlicher Auffassung: Während das LG Hamburg https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=327%20O%20148/16 und das LG Berlin bei Verstößen https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16%20O%20504/14 gegen das BDSG von einer wettbewerbsrechtlich relevanten Norm im Sinne des § 3 a UWG ausgingen, wurde z.B. durch das LG München eine solcher Ansatz verneint https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29%20U%203926/11.

Gerade im Hinblick auf die Unsicherheit, was erlaubt und was verboten ist, was von einzelnen Aufsichtsbehörden gefordert wird – und was nicht, sowie die Kurzfristigkeit der Entschließung der DSK hinsichtlich des Einsatzes von Cookies und der geforderten Einwilligungen und die sehr knapp bemessene Zeit für eine entsprechende Umsetzung könnten dafür sprechen, dass es sich bei Verstößen mit geringer Auswirkung gerade nicht um einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß handeln könnte, weil der Verstoß schlicht als nicht spürbar angesehen wird.

Dies könnte eine Vielzahl von angemahnten Verstößen betreffen.

Fazit:

Wir raten Ihnen daher im Falle einer Abmahnung, rechtlichen Beistand bei einer spezialisierten Rechtsanwaltkanzlei zu suchen und keinesfalls direkt die strafbewährte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Beachten Sie, dass der Streitwert bei derartigen Verstößen oftmals von den Kanzleien viel zu hoch angesetzt wird und die Gebühren daher ebenfalls überhöht sind.

Prüfen Sie nach Möglichkeit auch die Webseite der Auftraggeber der Abmahnung und sichern Sie die Ergebnisse! Es ist bei uns schon vorgekommen, dass die angeblich Geschädigten ihre eigene Webseite auf identische Art und Weise betreiben wie der Abgemahnte – ein Umstand den die damit eventuell beschäftigten Richter sicherlich nicht mit Wohlwollen betrachten werden.

C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant Datenschutz

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