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Das müssen Unternehmen bei der Datenverarbeitung in Zusammenhang mit dem Coronavirus beachten

Corona macht auch vor dem Datenschutz nicht halt. Die jetzt notwendigen Maßnahmen verlangen Unternehmen und ihren Mitarbeitern einiges ab. Umso besser, wenn datenschutzrechtliche Bestimmungen frühzeitig in die Überlegungen einbezogen werden, um betroffene Personen nicht noch stärker zu belasten.

 

Wir haben nachfolgend die wichtigsten Themen für Sie zusammengefasst:

 

Rundmail vom Mutterkonzern

 

Es gibt vermehrt Konzerne, die eine Richtlinie mit Verhaltensregeln herausgeben, um die Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus innerhalb der Belegschaft einzudämmen (z.B. Verbot des Händeschüttelns). Hier müssen ggf. mitbestimmungsrechtliche Vorgaben beachtet und der Betriebsrat vorab eingebunden werden. Die Erhebung der betrieblichen E-Mail-Adressen aller aktiven Mitarbeiter konzernweit zum Versand der Rundmail, um über die Konzernrichtlinie zu informieren, kann auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden, da es internen Verwaltungszwecken dient. Sehen Betriebsvereinbarungen Einschränkungen vor bei der konzernweiten Adressverarbeitung, müssen diese beachtet werden. Die konzernweite Adressverarbeitung sollte auch bereits in den Intercompany-Vertrag aufgenommen worden sein. Vor Versand der Rundmail müssen die E-Mail-Adressen ins „BCC“-Feld eingetragen werden. Ein offener E-Mail-Verteiler stellt ggf. eine unbefugte Datenverarbeitung dar.

 

 

Frage des Arbeitgebers nach der letzten Urlaubsreise

 

So ist eine in Zusammenhang mit dem Coronavirus erfolgte Umfrage bei Mitarbeitern nach der letzten Urlaubsreise nach Art. 9 DSGVO, §§ 26 Abs. 3, 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BDSG abgedeckt. Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gilt jedoch: Die Frage des Arbeitgebers muss sich darauf beschränken, ob der Mitarbeiter sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Die Erhebung des genauen Urlaubsortes ist nicht zulässig. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte der Arbeitgeber die aktuellen Risikogebiete aufzählen.

 

Abklärung von Risikogruppen

 

Der Arbeitgeber darf ebenso abklären, ob einzelne Beschäftigte zu einer Risikogruppe[1] gehören. Zweck muss dabei sein, diese bereits im besonderen Maße vor der Gefahr einer Ansteckung zu schützen, bspw. in dem sie von Schulungen, Seminaren, Messen oder sonstigen Veranstaltungen befreit werden oder die Erlaubnis für einen Home-Office-Arbeitsplatz erhalten.

 

Umgang mit Verdachtsfällen

 

Aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflichten hat der Mitarbeiter eine Informationspflicht, wenn eine Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus besteht, bspw. weil er selbst positiv auf das Virus getestet wurde oder möglicherweise infiziert ist, weil er in den letzten 14 Tagen unmittelbaren Kontakt hatte mit einer infizierten Person. Der Arbeitgeber muss aufgrund seiner Fürsorgepflicht die übrigen Beschäftigten informieren, wenn diese einer Ansteckungsgefahr durch einen Kollegen ausgesetzt waren. Eine Übermittlung der Namensangaben oder sonstiger Angaben, die den (möglicherweise) infizierten Kollegen identifizieren, ist in der Regel jedoch nicht zulässig.

 

Notfallkontakte für Warnungen / Schließungen / Quarantäne-Maßnahmen etc.

 

Grundsätzlich ist die Preisgabe der privaten Telefonnummern ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter. Für Notfälle wie die jetzige Pandemie mit dem Coronavirus ist die Erhebung von Notfallkontaktdaten wie privaten Telefonnummern ausnahmsweise nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zulässig, seitens des Mitarbeiters jedoch freiwillig und widerrufbar. Der Arbeitgeber darf die Daten ausschließlich verwenden, um die Mitarbeiter kurzfristig über die aktuellen internen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie (z.B. Standortschließungen) zu informieren oder vor einer Ansteckungsgefahr zu waren.

 

Home-Office

 

Als Präventionsmaßnahme sowie wegen der vorläufigen Schließung von Kitas und Schulen, weichen Mitarbeiter nun vermehrt auf Home-Office-Arbeitsplätze aus.

 

Sofern in Privatwohnungen personenbezogene Daten, für die der Arbeitgeber verantwortlich ist, verarbeitet werden, muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die Sicherheit der Daten an diesen Verarbeitungsstandorten ebenso gewährleistet ist. Der Arbeitgeber sollte daher frühzeitig entsprechende Arbeitsmittel bereitstellen (festplattenverschlüsselte Notebooks, sichere VPN-Verbindung, Sichtschutzfolien etc.) und Mitarbeitern konkrete Vorgaben machen zum vertraulichen Umgang mit Daten im Home-Office.

 

Die Liste an Maßnahmen, sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer, ist sehr umfassend, kommen Sie bei Fragen dazu bitte direkt auf uns zu!

 

Gerne unterstützen und beraten wir Sie auch kurzfristig zu weiteren Themen wie z.B.

 

  • Zugriffsrechte, Speicherdauer und Informationspflichten
  • Umgang mit Besucherdaten
  • Übermittlung von Betroffenendaten an Öffentliche Stellen

 

Unsere Kontaktdaten für Ihre Datenschutz-Fragen:

 

Dr. Bettina Kraft

 

Tel. +49 731 20589-0

 

datenschutz@it-sec.de

 

 

Bleiben Sie gesund!

 

Ihre it.sec GmbH

 

 

[1]https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText2

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