skip to Main Content

Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)

Die DSGVO sieht im öffentlichen Bereich Regelungsaufträge und Öffnungsklauseln vor, die die Mitgliedstaaten ermächtigen, in einigen Bereichen eigene Regelungen zu erlassen. Das BayDSG wurde daher neu gefasst und ist am 25.05.2018 in Kraft getreten.

Die Regelungssystematik, nach der bayerische öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, ist eher ein Regelungschaos:

Sofern diese Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, gilt die DSGVO, Art. 2 S. 1 BayDSG. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn es eine anderweitige Regelung gibt, Art. 2 Abs. 1 S. 1 BayDSG. Diese anderweitige Regelung kann sich aus dem BayDSG selbst ergeben (z.B. Art. 2 S. 2 BayDSG) oder auch aus bereichsspezifischen Rechtsvorschriften, die dem BayDSG vorgehen, Art. 1 Abs. 5 BayDSG. Beispiele für bereichsspezifische Rechtsvorschriften sind z.B. Regelungen der DSGVO selbst oder Art. 103 ff. Bayerisches Beamtengesetz (BayBG). Hierbei muss immer beachtet werden, dass diese anderweitigen Regelungen oder bereichsspezifischen Rechtsvorschriften der DSGVO nicht widersprechen.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz sagt in einem Überblick hierzu: „Der Regelungsgehalt des neuen Bayerischen Datenschutzgesetzes ist aus sich heraus in der Regel nicht mehr verständlich“ und die „Regelungssystematik (…) anspruchsvoll.“

Die wichtigsten Vorschriften zum BayDSG, bezogen auf die DSGVO, sollen nachfolgend dennoch aufgelistet werden:

Anwendungsbereich: Die Vorschriften des BayDSG gelten für Behörden und sonstige öffentliche Stellen in Bayern, Art. 1 Abs. 1 S. 1 BayDSG.

Für nicht-öffentliche Stellen sowie öffentliche Stellen, die als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten die Vorschriften des BayDSG nicht, Art. 1 Abs. 3 S. 1 BayDSG. Ausnahmen:

  • Für nicht-öffentliche Stellen, die hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in Bayern wahrnehmen, gelten die Vorschriften BayDSG, Art. 1 Abs. 4 BayDSG.
  • Art. 38 BayDSG gilt auch für nicht-öffentliche Stellen, Art. 1 Abs. 1 S. 4 BayDSG.

Zuständige Aufsichtsbehörde für sämtliche öffentliche Stellen, d.h. auch solche, die als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Art. 1 Abs. 3 S. 2 BayDSG.

Bußgelder: Gegen öffentliche Stellen werden keine Bußgelder verhängt, wenn sie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, Art. 22 BayDSG. Eine Ausnahme besteht gegenüber öffentlichen Stellen, die als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.

Datengeheimnis: Die Beamten sowie nicht-verbeamteten Beschäftigten der öffentlichen Stellen sind zur Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der öffentlichen Stelle fort, Art. 11 BayDSG.

Datenverarbeitung:

  • Die Erhebung personenbezogener Daten bestimmt sich nach Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 BayDSG. Es gilt ein Direkterhebungsgebot.
  • Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bestimmt sich nach Art. 4 Abs. 1 BayDSG.
  • Die Übermittlung bzw. Offenlegung personenbezogener Daten bestimmt sich nach Art. 5 BayDSG. Hiermit ist wohl nicht nur die Datenübermittlung an Dritte, sondern generell die Offenlegung gegenüber Empfängern (z.B. auch Auftragsverarbeitern) gemeint.
  • Die spätere Verarbeitung personenbezogener Daten zu geänderten Zwecken (Weiterverarbeitung) bestimmt sich nach Art. 6 Abs. 2 BayDSG.
  • Die Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf oder der gemeinsame Betrieb automatisierter Verfahren i.S.v. Art. 26 DSGVO bestimmt sich nach Art. 7 BayDSG.
  • Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO bestimmt sich nach Art. 8 BayDSG.
  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Videoüberwachung bestimmt sich nach Art. 24 BayDSG.
  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken bestimmt sich nach Art. 38 BayDSG. Diese Vorschrift gilt für öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Art. 1 Abs. 1 S. 4 BayDSG.
  • Bei der Löschung personenbezogener Daten ist zusätzlich Art. 26 Abs. 6 BayDSG zu beachten.

Auftragsverarbeitung: Es gilt Art. 28 DSGVO. IT-Dienstleister, die die Prüfung und (Fern-)Wartung von Datenverarbeitungssystemen und -anlagen übernehmen, gelten als Auftragsverarbeiter, Art. 5 Abs. 3 S. 1 BayDSG.

Joint Control: Es gilt Art. 26 DSGVO, ergänzt durch Art. 7 Abs. 2 BayDSG.

Informationspflichten: Die betroffenen Personen müssen über die Datenverarbeitung informiert werden gemäß Art. 13, 14 DSGVO („mit deren Kenntnis“, Art. 4 Abs. 2 S. 1 BayDSG).

Ausnahmen von der Informationspflicht sind gemäß Art. 4 Abs. 2 S. 4, Art. 9 BayDSG vorgesehen für die Fälle von Art. 4 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 BayDSG, Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. a), b), d) BayDSG. Eine Ausnahme kann ggf. auch für den Fall von Art. 10 Abs. 1 S. 2 BayDSG bestehen.

Auskunftsrecht: Betroffene Personen haben in den Fällen des Art. 10 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 bis 5 lit. a), b) BayDSG kein Recht, Auskunft zu den über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen.

Benachrichtigungspflicht aus Art. 34 DSGVO: Die Benachrichtigung betroffener Personen über Datenschutzverletzungen kann in den Fällen von Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. a), b), d) BayDSG unterbleiben, Art. 13 BayDSG.

Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten: Das Führen eines solchen Verzeichnisses wird in Art. 2 S. 2 BayDSG eingeschränkt.

Datenschutz-Folgenabschätzung: Die Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung wird in Art. 2 S. 2 sowie Art. 14 BayDSG eingeschränkt.

S. Kieselmann

Beraterin für Datenschutz

Dipl.sc.pol.Univ.

Back To Top