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Aufsichtsbehörde darf Auskunftsverlangen mit Zwangsgeld durchsetzen

Die Aufsicht über die Einhaltung der Datenschutzgesetze obliegt in Deutschland den Aufsichtsbehörden der Bundesländer. Zu diesem Zweck sind die Aufsichtsbehörden mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet, die es ihnen ermöglicht, die Einhaltung der Datenschutzgesetze u.a. durch Unternehmen zu überprüfen. Dazu gehört auch die Befugnis Unternehmen zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen anzuweisen. Bei mangelnder Kooperation darf die Aufsichtsbehörde dieses Auskunftsverlangen mit einem Zwangsgeld durchsetzen. Dies entschied das VG Mainz am 09.05.2019 (Az. 1 K 760/18.MZ).

 

Hintergrund war der Folgende: Der Betreiber eines erotischen Tanzlokals hatte im Innen- und Außenbereich des Lokals Videokameras installiert. Der Landesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz verlangte Auskunft über die Videoüberwachung, insbesondere deren Umfang, und legte dem Betreiber dafür einen Fragekatalog mit 16 Fragen vor. Diesem Auskunftsverlangen kam der Betreiber trotz wiederholter Aufforderung nicht oder nur unzureichend nach. Deshalb verhängte die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro, gegen das der Betreiber Klage erhob.

 

Das VG Mainz wies die Klage als unbegründet ab. Das Zwangsgeld wurde rechtmäßig verhängt und war auch der Höhe nach angemessen. Die Aufsichtsbehörde hat einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Verantwortlichen, dem dieser grundsätzlich nachkommen muss.

 

Mit diesem Urteil zeigt sich wieder einmal, dass sich eine Kooperation mit den Aufsichtsbehörden auszahlt. Dies vermeidet nicht nur etwaige Zwangsgelder, sondern wird bei Verhängung eines Bußgeldes sicher auch strafmildernd berücksichtigt.

 

Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz

 

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