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Angemessenheitsbeschluss für Großbritannien

Die EU-Kommission hat den von vielen Unternehmen lang ersehnten Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für Großbritannien erlassen. Damit bescheinigt die EU-Kommission dem Vereinigten Königreich ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne der Datenschutzgrundverordnung. Dies vereinfacht nach dem Brexit den Datentransfer. Seit diesem galt Großbritannien als Drittland und jede Datenübermittlung musste zusätzlich mit EU-Standardvertragsklauseln abgesichert werden. Denn Datentransfers in Drittländer sind nur zulässig, wenn geeignete Garantien (Art. 44 ff. DSGVO) ein angemessenes Datenschutzniveau in diesem Land sicherstellen.

 

Eine Datenübermittlung nach Großbritannien kann nach dieser Entscheidung der EU-Kommission nun auf Grundlage des Angemessenheitsbeschlusses erfolgen; weitere Maßnahmen zum Schutz der Daten im Sinne des Art. 46 DSGVO müssen folglich nicht mehr ergriffen werden.

 

Wenn Sie einen Auftragsverarbeiter in Großbritannien einsetzen reicht folglich wieder der alleinige Abschluss eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung aus.

 

Dr. Bettina Kraft

 

Teamleitung und Senior Consultant für Datenschutz

 

Volljuristin

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