Videokonferenzdienste erfreuen sich zur Zeit zunehmender Beliebtheit. Sie können helfen, gewohnte Arbeitsabläufe während der angeordneten Kontaktsperren aufrechtzuerhalten. Nicht alle Lösungen sind jedoch für den geschäftlichen Einsatz empfehlenswert.
Wir hatten bereits über den US-amerikanischen Anbieter Zoom berichtet. Wie sich nun herausstellt, wurden Zugangsdaten für hunderttausende Zoom-Accounts zum Kauf im Darknet angeboten. Dies berichten Mitarbeiter der IT-Sicherheitsfirma Cyble, die dort rund 530.000 Datensätze ankaufte. Laut Cyble bestehen die Datensätze aus E-Mail-Adressen, Passwörtern im Klartext sowie teilweise aus Meeting-URL und dem Zoom-Host-Key. Der Kaufpreis pro Satz soll weniger als einen US-Cent pro Stück betragen. Die Authentizität der Datensätze wurde nach Angaben von Cyble überprüft.
Das Raumfahrtunternehmen des Tesla-Gründers Elon Musk, SpaceX, hat sich ebenso wie die NASA frühzeitig entschieden, seinen Mitarbeitern die Verwendung von Zoom zu untersagen. Google hat sich mittlerweile ebenfalls entschieden, Zoom auf seinen Arbeitsrechnern zu blockieren. Zoom hatte bereits vor einer Woche den Ex-Sicherheitschef von Facebook engagiert, um die Probleme bei Datenschutz und Datensicherheit in den Griff zu bekommen.
Nicht alle Videokonferenzdienste sind unsicher. Achten Sie vor allem auf ausreichende Verschlüsselung und Verifikation der Nutzer bei der Anmeldung im Konferenzraum. Nicht alles, was kostenlos und nutzerfreundlich ist, erfüllt auch die Sicherheitsstandards für den kommerziellen Gebrauch.
Weiterhin gilt: Sprechen Sie möglichst vor der Einführung neuer Software mit Ihrem Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragten! Nur auf diesem Weg erhalten Sie eine kompetente und unabhängige Einschätzung der Risiken von Datenverarbeitungsprozessen. Außerdem kann eine bestehende Lösung bei Bedarf besser abgesichert werden.
Florian S.
Justiziar | M.A.
Consultant für Datenschutz
Jahrelang hat Herr S. die Facebook-Seite seines Arbeitgebers betreut. Er hat sie registriert, aufgebaut und gepflegt, mit Inhalten versorgt. Herr S. stellt sich neuen Herausforderungen und verlässt das Unternehmen, jetzt will der Arbeitgeber den Zugang zu dem Account und Zugriff auf sämtliche Inhalte – doch das Unternehmen geht leer aus.
Warum?
Das Arbeitsgericht in Brandenburg (AG Brandenburg, Urteil vom 31.1.2018 – 31 C 212/17) musste einen derartigen Fall entscheiden. Ausschlaggebend für die Entscheidung waren verschiedene Indizien, die wir hier kurz für Sie zusammengestellt haben:
- Impressum: Wer ist im Impressum der Fanpage genannt?
- Registrierte E-Mail-Adresse: Handelt es sich um eine dienstliche oder private Adresse?
- Nutzung: Sind auch private Inhalte des Administrators auf der Fanpage enthalten?
- Name: Sind ggfs. Markenrechtlich geschützte Inhalte auf der Fanpage und wem gehören die Markenrechte?
Zurück zum Fall:
Zwar war im Impressum der Fanpage das Unternehmen aufgeführt, aber bei der registrierten E-Mail-Adresse handelte es sich um die Privatadresse von Herrn S. Dieser hatte auch private Inhalte auf der Fanpage gepostet und zu allem Überfluss auch noch den verwendeten Markennamen auf seinen eigenen Namen schützen lassen. Und damit hat das Unternehmen vor Gericht verloren.
Hinsichtlich des Datenschutzes wies das Gericht im Übrigen explizit darauf hin, dass bei sogenannten „Misch-Accounts“, also Benutzerkonten die sowohl privat als auch beruflich genutzt werden, aufgrund des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG) die Inhalte durch den Betreiber solange zurückbehalten werden müssen, bis alle Kommunikationspartner der Offenlegung zugestimmt haben.
Damit Ihnen nicht ähnliches passiert, sollten Sie darauf achten, dass Ihre Präsenz in den Sozialen Netzwerken eindeutig als Unternehmenspräsenz geführt wird. Die Fanpage sollte auf das Unternehmen registriert sein und die Zugangsdaten im Unternehmen gespeichert. Wenn Sie private Inhalte seitens des Administrators auf der Fanpage zulassen, könnte es sich rechtlich um ein Misch-Account handeln, zu dem Sie keinen (unbeschränkten) Zugang mehr haben.
Aus diesem Grund raten wir generell dazu, sämtliche durch das Unternehmen zur Verfügung gestellte Hard- und Software ausschließlich zur betrieblichen Nutzung frei zu geben und dies auch von Zeit zu Zeit zu überprüfen und die Mitarbeiter auf Verstöße hinzuweisen und ggfs. sogar abzumahnen. Nur so ist ein Zugriff auf sämtliche Unternehmenskommunikation durch das Unternehmen selbst zu gewährleisten.
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant Datenschutz