Cookie-Banner sind mittlerweile beim Surfen im Internet unumgänglich. Damit fragen die Webseitenbetreiber die Besucher, ob sie mit einem Cookie Daten auf der Festplatte des Besuchers speichern dürfen. Diese Cookies können anschließend dann unter anderem dazu verwendet werden, um individualisiert Werbung zu platzieren.
Gestern hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass: "für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist".
Konkret ging es um eine Auseinandersetzung zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Planet49, einem Anbieter von Online-Gewinnspielen. Der Bundesverband hatte bemängelt, dass bei der Webseite von Planet49 bereits ein Haken im Feld zur Cookie-Einwilligung gesetzt war. Welches der Webseitenbesucher aktiv entfernen musste.
Die Karlsruher Richter urteilten nun, dass diese Art der Cookie-Einwilligung den Webseitenbesucher unangemessen benachteiligt. Damit bestätigen sie die europäischen Vorschriften, gemäß denen Webseitenbesucher dem Setzen von nicht technisch notwendigen Cookies aktiv zustimmen müssen.
Denn bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Oktober 2019 ein solches Vorgehen für unzulässig erklärt. Nur die aktive Einwilligung erlaubt das nicht technisch notwendige Tracking auf Webseiten. Dieses Vorgehen entsprach auch unserer Beratungspraxis in den letzten Monaten.
Der BHG habe gestern das deutsche Telemediengesetz nach den Vorgaben der seit zwei Jahren geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung ausgelegt, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.
Somit herrscht nun endlich Klarheit und Rechtssicherheit beim Umgang mit Cookies und jeder Webseitenbetreiber kann sich klar an den Vorgaben orientieren. An der aktiven Einwilligung bei technisch nicht notwendigen Cookies kommt man spätestens seit dem BGH Urteil vom 28.05.2020 nicht mehr vorbei. Andernfalls riskiert man an dieser Stelle ein empfindliches Bußgeld.
Dr. Bettina Kraft
Teamleitung und Senior Consultant für Datenschutz
Volljuristin
In unserem heutigen Blogbeitrag möchten wir zusammenfassend über datenschutzrelevante Ereignisse der letzten Monate informieren:
- Mit der Entscheidung des EuGH sind Fanpagebetreiber ebenso verantwortlich für die damit verbundene Datenverarbeitung wie die Plattformbetreiber (z.B. Facebook Ireland Ltd.).
- Mit der Entscheidung des Landgerichts Würzburg (LG Würzburg, Beschluss vom 13.9.2018, Az. 11 O 1741/18), können Verstöße gegen die DSGVO von Mitbewerbern abgemahnt werden. Bisher bestand hier erhebliche Unsicherheit, ob es sich bei der DSGVO überhaupt um eine drittschützende Norm im Sinne des § 3a UWG handelt.
- Der BGH hat nun endgültig entschieden, dass Befragungen zur Kundenzufriedenheit und Feedback-Anfragen Werbung sind.
- Derzeit verschickt die sog. "Datenschutzauskunft-Zentrale“ ein Schreiben, in dem Unternehmen aufgefordert werden, Angaben über ihren Betrieb zu machen, "um ihrer gesetzlichen Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes nachzukommen". Hierbei handelt es sich um eine Abo-Falle. .
- Die Aufsichtsbehörden haben klargestellt, dass Unternehmen den Messenger-Dienst ‚WhatsApp‘ derzeit nicht datenschutzkonform einsetzen können:
- vgl. auch Merkblatt der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen
- vgl. auch Thüringer Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit: 3. Tätigkeitsbericht Datenschutz: Nicht-öffentlicher Bereich, 2016/2017, S. 375.
- Laut dem Thüringer Landesarbeitsgericht (Urteil vom 16.05.2018, Az. 6 Sa 442/17) ist die Erhebung der privaten Telefonnummer durch den Arbeitgeber ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
„Ist das Werbung oder können wir das auch ohne Einwilligung per E-Mail verschicken?“ Diese Frage hören wir in unserem Beratungsalltag sehr häufig. Viele Unternehmen haben ein Interesse daran, ihre Informationen schnell und kostengünstig an die Empfänger zu verteilen, nur ist der Grad zwischen „Werbung“ und „notwendige Kundeninformation“ oftmals ein sehr schmaler.
In seinem jüngst veröffentlichten Urteil VI ZR 225/17-LG Braunschweig stellt der BGH fest, dass hier ggfs. sogar eine Zweiteilung des Inhalts angemessen und richtig sein kann. In dem zu entscheidenden Fall versandt das Unternehmen zusammen mit der Rechnung für das gekaufte Produkt einen Link zu seiner Zufriedenheitsumfrage ohne zuvor die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG notwendige Einwilligung des Rechnungsempfängers eingeholt zu haben. Zu Unrecht, wie der BGH entschied.
Während die Zusendung der Rechnung im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrags ohne weiters auf Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO gestützt werden konnte, handelt es sich laut BGH bei dem Link zur Zufriedenheitsumfrage um eine werbliche Ansprache, für die gem. Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie EK eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO erforderlich ist, die jedoch nicht vorlag.
Klargestellt hat der BGH damit, dass jeder Teilinhalt einer E-Mail gesondert auf deren Charakter zu überprüfen ist und für jeden Teil daher auch gesondert die entsprechenden Rechtsgrundlagen vorhanden sein müssen. Anderenfalls haben die betroffenen Personen ggfs. einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Unternehmen.
Können sich nun alle Unternehmen, die keine Kundenzufriedenheitsanfragen durchführen, entspannt zurücklehnen? Keineswegs!
Zahlreiche Unternehmen nutzen sogenannte E-Mail-Abbinder, in denen sie auf aktuelle Veranstaltungen, einen Messestand, einen gewonnenen Unternehmenspreis etc. hinweisen. All dies sind Instrumente, um sich bei dem Kunden in Erinnerung zu bringen, was der Kundenbindung dient und eine Weiterempfehlung ermöglicht. Laut BGH sollen damit auch weiteren Geschäftsabschlüssen der Weg geebnet und hierfür geworben werden. Daher bedarf es für den Versand dieser Inhalte per E-Mail einer entsprechenden Einwilligung des Empfängers.
Es ist daher aus unserer Sicht dringend dazu zu raten Ihre E-Mail-Abbinder auf deren werblichen Charakter zu untersuchen und auf den Prüfstand zu stellen, unter anderem auch, da hier aufgrund des neuen BGH-Urteils eine Abmahnwelle zu befürchten ist.
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant Datenschutz
In seiner Pressemitteilung vom 04.10.2017 hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) klargestellt, dass das Profiling der Webseitenbesucher und Facebook-Nutzer mit Hilfe des Trackingverfahrens ‚Facebook Custom Audience‘ nur mit Einwilligung der betroffenen Personen möglich ist (die Pressemitteilung ist abrufbar unter https://www.lda.bayern.de/media/pm2017_07.pdf).
Das Marketing-Werkzeug ‚Facebook Custom Audience‘ kann durch Unternehmen auf zwei verschiedene Arten genutzt werden: Zum einen können Listen mit personenbezogenen Kundendaten, wie z.B. E-Mail-Adressen, an Facebook Inc. übermittelt werden. Facebook Inc. gleicht diese Daten dann wiederum mit ihren Nutzerkonten ab, um so dem Unternehmen eine zielgruppengenaue Werbeaktion auf der Facebook-Plattform zu ermöglichen. Zum anderen kann ‚Facebook Custom Audience‘ über ein Pixel in die Webseite eingebunden werden, um die Internetaktivitäten der Webseitenbesucher zu tracken und diese Informationen direkt an Facebook Inc. weiterzuleiten, damit dem Unternehmen auch hier wieder eine zielgruppengenaue Werbeaktion auf der Facebook-Plattform möglich wird. Auch bei diesem Verfahren werden personenbezogene Daten an Facebook Inc. übermittelt.
Obwohl Unternehmen in beiden Fällen personenbezogene Daten (u.a. Name, E-Mail-Adresse, Internetaktivitäten) an einen Dritten (= Facebook Inc.), zudem in einen Drittstaat, zu Werbezwecken übermitteln, stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ‚Facebook Custom Audience‘ oftmals nicht in datenschutzrechtlich zulässiger Weise eingesetzt wird, entweder weil Unternehmen keine Ahnung haben, wie diese Trackingverfahren funktionieren, oder sich keine Gedanken darüber machen, welche Vorgaben eigentlich für eine solche Datenverarbeitung gelten (-> Art. 6 Abs. 1, Art. 44 ff, Art. 13 DSGVO, § 7 UWG).
Daher gibt das BayLDA den verantwortlichen Unternehmen in seiner Pressemitteilung Vorgaben an die Hand. Die Aufsichtsbehörde weist zudem darauf hin, dass der Einsatz von ,Facebook Custom Audience‘ zukünftig Gegenstand von Prüfaktionen sein wird und Unternehmen, die dieses Produkt in unzulässiger Weise einsetzen, mit Bußgeldern rechnen müssen: „Unternehmen, die (…) nicht wissen, wie solche Werbetools tatsächlich funktionieren, können auch ihre Nutzer nicht richtig informieren. Wer das nicht kann, darf eben solche Tools nicht einsetzen. (…) Adressat (…) eines Bußgeldbescheides [ist] nicht Facebook, sondern das jeweilige Unternehmen, das dieses Werbemittel unzulässig einsetzt.“
Lisa Benjowski
Informationsjuristin (LL.B.), Consultant für Datenschutz
Die Datenschutzgrundverordnung enthält keine Detailregelungen für Werbung mehr.
Mit der DSGVO fallen alle detaillierten Regelungen des BDSG für die Verarbeitung personenbezogener Daten für werbliche Zwecke weg.
Die rechtliche Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit von Werbung ist in Zukunft, neben einer Einwilligung, die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Eine tragende Rolle spielt hier Erwägungsgrund 47, der ausführt: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“
Bei der dann folgenden Interessenabwägung sind aber auch die allgemeinen Grundsätze aus Art. 5 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen. Und es darf kein Widerspruch der betroffenen Person vorliegen. Im Rahmen der Interessenabwägung wird man aber wohl bei der Nutzung der Kontaktdaten von Verbrauchern für Telefon- und Fax-Werbung dazu kommen, das diese weiterhin nur mit einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung erlaubt ist. Des Weiteren ist eine Nutzung für E-Mail- und SMS-Werbung ohne Einwilligung nur im Fall der Eigenwerbung bei Bestandskunden unter den Maßgaben von § 7 Abs. 3 UWG zulässig.
Ohne Einwilligung kann aber keine werbliche Nutzung besonderer Datenkategorien aus Art. 9 DSGVO erfolgen. Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stellt für solche Daten keine zulässige Rechtsgrundlage dar. Die DSGVO enthält keine Erlaubnisnorm für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung.
Bereits erteilte rechtswirksame Einwilligungen in die Nutzung oder Übermittlung personen-bezogener Daten (z. B. für werbliche Zwecke) gelten fort, sofern sie der Art nach den Bedingungen der Datenschutzgrundverordnung entsprechen, Erwägungsgrund (171 S. 3).
Das bisher schon bestehende Koppelungsverbot für Werbung findet sich auch in der DSGVO wieder. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, ist dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung zu tragen, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist.
Fazit:
Für die Zulässigkeit von Werbung wird in Zukunft fast ausschließlich die nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorgeschriebene Interessenabwägung Anwendung finden.
Dr. Bettina Kraft
Beraterin für Datenschutz
Volljuristin