Auch wenn in dieser Hinsicht noch einige Fragen offen sind, nehmen die Verfahren zu Schadensersatzansprüchen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu. Wir hatten hierzu auch bereits berichtet (siehe Blog "Datenschutz Bußgelder Anfang 2021"). Hier soll ein kurzer Überblick über die rechtliche Grundlage in § 82 DSGVO gegeben und diese anhand von Beispielen veranschaulicht werden.
Rechtliche Grundlage
Nach § 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Zu einem solchen Schaden können beispielsweise führen: Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, Rufschädigung, Verlust der Kontrolle über die personenbezogenen Daten oder Einschränkung der Rechte der betroffenen Personen, Verlust der Vertraulichkeit vom Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder finanzieller Verlust.
Unrechtmäßige Datenübermittlung an die Schufa
Das Landgericht Lüneburg hat einem Kläger wegen einer unrechtmäßigen Datenübermittlung an die Schufa Schmerzensgeld in Höhe von 1.000€ zugesprochen. Der Kläger hatte ein Bankkonto mit einem Dispokredit von 1.000€, den er um 20€ überschritt. Nachdem er von der Bank hierüber informiert wurde, glich er die überzogenen 20€ aus. Die Bank meldete der Schufa danach trotzdem die Überziehung des Kontos.
Damit verstieß die Bank gegen die DSGVO, da sie kein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) an der Datenübermittlung hatte. Für den Schaden ließ es das LG Lüneburg – im Gegensatz zu anderen Gerichten, die eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung fordern – schon ausreichen, dass die unrichtige Meldung an die Schufa negativen Einfluss auf die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Kunden haben könnte, auch wenn die Falschmeldung bis zur Berichtigung nur 2 Wochen bestanden habe.
Falscher E-Mail-Empfänger
Das Landgericht Darmstadt hat einem Kläger 1.000€ Schmerzensgeld wegen einer falsch versandten Nachricht zugesprochen. Die Beklagte wollte dem Kläger, der sich bei ihr beworben hatte, eine Nachricht über Xing schicken, in der es um die Gehaltsvorstellungen des Klägers ging, versandte sie aber an eine dritte Person. Für diese Datenverarbeitung (= Versand der Nachricht) bestand jedoch keine Rechtsgrundlage, sodass ein Datenschutzverstoß vorlag. Zusätzlich lag ein Verstoß gegen Art. 34 DSGVO vor, da ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten des Klägers bestand und die Beklagte den Kläger nicht unverzüglich benachrichtigte.
Unberechtigter Versand von Gesundheitsdaten
Das Arbeitsgericht Dresden hat einem Kläger 1.500€ Schmerzensgeld zugesprochen, weil die Prokuristin des Unternehmens der Ausländerbehörde und der Arbeitsagentur in einer E-Mail mitteilte, dass ein ausländischer Beschäftigter des Unternehmens arbeitsunfähig erkrankt sei und listete die Krankheitszeiten auf. Dabei handelt es sich um Gesundheitsdaten, sodass ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO vorlag. Der immaterielle Schaden lag in der Rufschädigung des Beschäftigten und im Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten.
Fazit
Anhand dieser Fälle lässt sich gut erkennen, dass alltägliche Vorkommnisse, die von einigen bestimmt als „nicht so schlimm“ bewertet werden würden, durchaus (erhebliche) Auswirkungen auf die betroffenen Personen haben und somit auch einen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO begründen können.
Seien Sie deshalb vorsichtig bei Datenverarbeitungen und prüfen Sie vor einer Datenübermittlung gewissenhaft, ob sie hierzu berechtigt sind und es sich auch um den richtigen Empfänger handelt.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Mit Spannung haben die Datenschützer in Europa auf den Dezember 2019 gewartet, sollte doch der Schlussantrag des Generalanwalts im Verfahren C-311/18 ein Indiz dafür geben, ob der Datenaustausch mit den USA weiterhin auf den Privacy Shield gestützt werden kann, ja ob der Privacy Shield an sich überhaupt die Qualität hat, die Daten der EU-Bürger in den USA sicher zu schützen.
Doch es kam anders.
Ausgangsfrage
Eigentlich geht es in dem Verfahren nämlich gar nicht um den Privacy Shield, sondern um die Standardvertragsklauseln gem. Beschluss 2010/87/EU. Der Beschwerdeführer Herr Schrems beruft sich im Wesentlichen auf die Unangemessenheit dieser vertraglichen Garantien unter Hinweis auf die Eingriffe in die Ausübung seiner Grundrechte, die sich aus der Tätigkeit der amerikanischen Nachrichtendienste ergeben. Daher sollte der EuGH in einer Vorabentscheidung prüfen, ob in den USA ein angemessener Schutz der Daten von Unionsbürgern sichergestellt ist und falls nicht, im Anschluss feststellen, ob dann ggfs. ein Rückgriff auf den Privacy Shield zulässig sei mit der Folge, dass dieser ebenfalls auf dem Prüfstand stünde.
Wirksamkeit der Standardvertragsklauseln
Der Generalanwalt stellte fest, dass die Standardvertragsklauseln nicht bereits dadurch unwirksam würden, weil diese die Behörden im Drittland nicht selbst zur Einhaltung der in den Standardvertragsklauseln niedergelegten Grundsätze verpflichten. Es müsse vielmehr untersucht werden, ob eine Pflicht für den Verantwortlichen oder die jeweilige Kontrollstelle (in der Regel die Aufsichtsbehörde) bestünde, die Übertragung auszusetzen oder zu verbieten, sofern die Standardvertragsklauseln aufgrund des Rechtes des Drittlandes nicht eingehalten werden könnten. Dies sei durch Art. 58 Abs. 2 litt. f) und j) DSGVO sichergestellt, so dass die datenschutzrechtlichen Belange der Unionsbürger ausreichend gewahrt seien. In der zu überprüfenden Entscheidung gehe es damit ausschließlich um die Frage, ob die irische Aufsichtsbehörde im konkreten Fall ihren Befugnissen zur Ergreifung von Maßnahmen korrekt nachgekommen sei. Konkret: Die irische Aufsichtsbehörde hätte die Befugnisse der nationalen Sicherheitsbehörden in den USA selbst abwägen sollen und je nach Ergebnis dann die Übermittlung der Daten erlauben oder verbieten können. Dies zu beurteilen, sei jedoch Aufgabe des vorlegenden Gerichts.
Wirksamkeit des Privacy Shields
Eine Entscheidung zur Wirksamkeit des Privacy Shields hält der Generalanwalt in diesem Verfahren folgerichtig nicht für notwendig, da der vorliegende Rechtsstreit ausschließlich die korrekte Anwendung der DSGVO durch die Irische Aufsichtsbehörde betreffe. Zudem verweist der Generalanwalt auf die offene Rechtssache T-738/16, eine Nichtigkeitsklage die Gültigkeit des Privacy Shields betreffend. Ob die Ausführungen, die der Generalanwalt hilfsweise in seinem Schlussantrag zur Wirksamkeit des Privacy Shields gemacht hat, dort ebenfalls Berücksichtigung finden werden, bleibt abzuwarten.
Pragmatismus
Bereits zu Beginn seiner Stellungnahme wies der Generalanwalt darauf hin, dass seine Analyse ein vernünftiges Maß an Pragmatismus enthalte, um die Interaktion mit anderen Teilen der Welt zu ermöglichen („reasonable degree of pragmatism in order to allow interaction with other parts of the world“). Es bleibt zu hoffen, dass das zweite Ziel, nämlich die Notwendigkeit, die in den Rechtsordnungen der EU anerkannten Grundwerte durchzusetzen, hierbei nicht auf der Strecke bleibt.
Im Lichte des Pragmatismus wäre es jedenfalls für die Rechtsanwender, die Unternehmen und die Datenschutzbeauftragten deutlich einfacher gewesen, der Generalanwalt hätte schon jetzt eine deutliche Empfehlung hinsichtlich der Wirksamkeit des Privacy Shields ausgesprochen. Stattdessen möchte er die konkrete Entscheidung, ob die Rechte von Unionsbürger in einem Drittland ausreichend gewahrt werden, und welche Maßnahmen im gegenteiligen Fall zu treffen sind, den mehr als 40 verschiedenen Datenschutz-Aufsichtsbehörden selbst überantworten.
Vielleicht hat der EuGH ja ein Einsehen mit den vor allem europaweit vertretenen Unternehmen, die sich gerne an die gesetzlichen Vorgaben halten möchten und denen es aus unserer Sicht nicht zugemutet werden kann, sich ggfs. je nach unterschiedlicher Auffassung der lokalen zuständigen Aufsichtsbehörde unterschiedlich zu verhalten.
Wir werden Sie wie immer über die aktuellen Entscheidungen auf dem Laufenden halten.
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant für Datenschutz