Datenpannen sind in der Regel nach Art. 33 Abs. 1 Satz 1 DSGVO meldepflichtig, es sei denn, sie führen voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person. Eine meldepflichtige Datenpanne muss vom Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden nach dessen Bekanntwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
Oft stellt sich jedoch die Frage: Ab wann wird eine Datenpanne dem Verantwortlichen überhaupt bekannt?
Mehrere Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit haben sich mittlerweile zu dieser Frage geäußert.
Der Landesbeauftragte in Bayern hat sich zur Kenntniszurechnung in Behörden geäußert. Nach dessen Ansicht wird das meldepflichtige Ereignis jedenfalls dann bekannt, wenn bestimmte Funktionseinheiten bzw. bestimmte Funktionsträger Kenntnis von dem in Rede stehenden Vorfall erlangen. Klargestellt wurde, dass dem Verantwortlichen nicht das Wissen des behördlichen Datenschutzbeauftragten zuzurechnen ist.
Der Landesbeauftragte in Hamburg vertritt die Ansicht, dass es für die Kenntnis bereits genügt, dass eine beliebige Person im Unternehmen oder der Behörde Kenntnis von dem Vorfall erlangt.
Nach Ansicht der Landesbeauftragten des Saarlandes begründet die positive Kenntnisnahme der Datenschutzverletzung durch den Verantwortlichen den Fristbeginn für die 72 Stunden. Dem Verantwortlichen ist dabei die Kenntnis desjenigen Mitarbeiters/derjenigen Mitarbeiterin zuzurechnen, der/die nach der internen Organisation für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist oder von dem dies aufgrund seiner Stellung im Unternehmen erwartet werden kann.
Kenntnis gilt folglich eher früher als erlangt als später. Darauf sollten sich die Unternehmen einstellen. Folgt man der strengeren Ansicht aus Hamburg, so kann die Kenntnis eines jeden Mitarbeiters ausreichen, um die Frist in Gang zu setzen. Schaffen Sie also in Ihrem Unternehmen immer ein ausreichendes Risikobewusstsein bei allen Ihren Mitarbeitern im Umgang mit Daten und Datenpannen.
Dr. Bettina Kraft
Teamleitung und Senior Consultant für Datenschutz
Volljuristin
Mit Art. 3 Abs. 2 DSGVO tritt das Marktortprinzip in Kraft. Damit gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zwingend auch für jedes außereuropäische Unternehmen, wenn es Waren und Dienstleistungen betroffenen Personen innerhalb der EU anbietet. Die Zahlung eines Entgelts spielt dabei keine Rolle. Daher fallen auch Anbieter Sozialer Netzwerke (= Plattformbetreiber) hierunter (vgl. unter https://www.lda.bayern.de/media/dsk_kpnr_7_marktortprinzip.pdf).
Bisher ist unklar, inwieweit neben den Plattformbetreibern auch Unternehmen und Behörden (= Inhalteanbieter), die sich auf diesen Plattformen präsentieren und hierüber Inhalte anbieten, als Verantwortliche i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO hinsichtlich der damit einhergehenden Datenverarbeitung anzusehen sind.
Die deutschen Aufsichtsbehörden haben bisher zumindest für öffentliche Stellen eine "datenschutzrechtliche Mitverantwortung" angenommen (vgl. unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/11/2017.11.02._Richtlinie-zur-Nutzung-sozialer-Netzwerke-durch-%C3%B6ff.-Stellen.pdf#). Denn auch die Inhalteanbieter leisten „einen wesentlichen Beitrag zur Realisierung des Geschäftsmodels" der Plattformbetreiber (vgl. unter https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/983-.html).
Das Bundesverwaltungsgericht legte am 25.02.2016 dem EuGH in einem Verfahren, bei dem die Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein beteiligt ist, u.a. die Frage zur diesbezüglichen datenschutzrechtlichen Verantwortung vor (vgl. unter https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1013-.html).
Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen zu dieser Rechtssache am 24.10.2017 festgestellt (vgl. unter https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1171-EuGH-Generalanwalt-Keine-Verantwortungsluecken-im-Datenschutz-bei-dem-Betrieb-von-Facebook-Fanpages.html), dass auch ein Inhalteanbieter, der solche Plattformen Sozialer Netzwerke nutzt, sich dabei nicht einfach „seinen Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten (…) entziehen“ darf. Dies solle auch dann gelten, wenn der Inhalteanbieter selbst „keinen Zugang zu den Daten hat“ und auch die „Geschäftsbedingungen im Vorhinein vom [Plattformbetreiber] vorbereitet werden und nicht verhandelbar sind“.
Folgt der EuGH dieser Einschätzung, dann werden sich die Inhalteanbieter die Datenverarbeitungen durch die Plattformbetreiber, die in den wenigsten Fällen datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen (so hatte bspw. die französische Aufsichtsbehörde im Mai 2017 ein Bußgeld gegen Facebook verhängt, https://www.cnil.fr/en/facebook-sanctioned-several-breaches-french-data-protection-act), zurechnen lassen müssen.
Angesichts der Bußgelder, die sich durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) drastisch erhöhen, würden Unternehmen mit der Nutzung solcher Plattformen ein hohes Risiko eingehen, wenn sie mit dem Plattformbetreiber als „gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche“ auftreten. Daher bliebe wohl am Ende nur die Möglichkeit, sich gegen die Nutzung solcher Plattformen zu entscheiden, sofern die Plattformbetreiber ihre Datenverarbeitungen nicht an gesetzliche Vorgaben anpassen.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.