Spätestens das In-Kraft-Treten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die damit verbundene Androhung drastischer Bußgelder sollte Unternehmen dazu motivieren, ihre Praxis der Datenverarbeitung zu überprüfen und anzupassen.
Dennoch erhielt ein Unternehmen von der Bundesnetzagentur nun ein Bußgeld von 300.000 €, weil es Telefonnummern betroffener Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung für Werbezwecke genutzt hatte.
Zwar kann Direktwerbung als ein berechtigtes Interesse des werbenden Unternehmens betrachtet werden (Erwägungsgrund 47 der DSGVO). Aber auch mit Inkrafttreten der DSGVO gilt § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) weiterhin. Daher muss nach wie vor die Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt werden, wenn man deren Daten zum Zwecke der Telefonwerbung verarbeiten möchte. Ohne Einwilligung ist Telefonwerbung nur in sehr restriktivem Maße erlaubt.
Darüber hinaus erhob das Unternehmen die Daten der betroffenen Personen wohl teilweise bei unseriösen Quellen, übermittelte die Daten in Drittstaaten ohne angemessenes Datenschutzniveau und soll mitunter Subunternehmen für die Datenverarbeitung eingesetzt haben, die bereits negativ wegen entsprechender Praktiken aufgefallen waren.
Ergebnis der unbefugten Datenverarbeitung war, dass die Angerufenen „äußerst hartnäckig, aggressiv, beleidigend und teilweise bedrohend“ werblich angesprochen worden sein sollen. Auch ihr Recht aus Art. 21 Abs. 2 DSGVO, einer solchen Datenverarbeitung zu Werbezwecken zu widersprechen, wurde laut Bundesnetzagentur ignoriert: So wurden betroffene Personen „häufig mehrmals kontaktiert, obwohl sie weitere Anrufe bereits im ersten Gespräch untersagt hatten“.
Der Bußgeldbescheid der Bundesnetzagentur ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 10.12.2018). Der weitere Fortgang des Bußgeldverfahrens bleibt daher abzuwarten.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Kaum ist die DSGVO am 25.05.2018 in ganz Europa zur Anwendung gelangt, wurden – wie befürchtet und prophezeit – die ersten Rechtsanwaltskanzleien aktiv. Im Auftrag von Wettbewerbsunternehmen wurden Abmahnungen und strafbewährte Unterlassungserklärungen verschickt mit dem Vorwurf, man habe gegen Datenschutzvorschriften verstoßen und müsse diese zur Abwendung einer gerichtlichen Klage unterzeichnen und natürlich für die Abmahnkosten aufkommen.
Was tun, wenn man eine solche Abmahnung erhalten hat?
Erst einmal Ruhe bewahren! Verstoß ist nicht gleich Verstoß.
Zunächst ist zu klären, ob die Datenschutzerklärung komplett fehlt, oder ob diese lediglich unvollständig ist, etwa weil Cookies nicht vollständig aufgeführt sind, oder in einem Formular die Nennung einer Erlaubnisvorschrift unterblieben ist. Dass ein solcher Verstoß direkt einen Wettbewerbsnachteil für den Abmahnenden begründen könnte darf zu Recht bezweifelt werden.
Daher ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser angebliche Verstoß überhaupt wettbewerbsrechtlich relevant sein kann.
Die relevante Vorschrift aus dem UWG lautet (§ 3a UWG): „Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“
Diesbezüglich gibt es noch keinerlei Erfahrungswerte im Umgang mit der DSGVO. Hinsichtlich des BDSG waren die Gerichte unterschiedlicher Auffassung: Während das LG Hamburg https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=327%20O%20148/16 und das LG Berlin bei Verstößen https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16%20O%20504/14 gegen das BDSG von einer wettbewerbsrechtlich relevanten Norm im Sinne des § 3 a UWG ausgingen, wurde z.B. durch das LG München eine solcher Ansatz verneint https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29%20U%203926/11.
Gerade im Hinblick auf die Unsicherheit, was erlaubt und was verboten ist, was von einzelnen Aufsichtsbehörden gefordert wird - und was nicht, sowie die Kurzfristigkeit der Entschließung der DSK hinsichtlich des Einsatzes von Cookies und der geforderten Einwilligungen und die sehr knapp bemessene Zeit für eine entsprechende Umsetzung könnten dafür sprechen, dass es sich bei Verstößen mit geringer Auswirkung gerade nicht um einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß handeln könnte, weil der Verstoß schlicht als nicht spürbar angesehen wird.
Dies könnte eine Vielzahl von angemahnten Verstößen betreffen.
Fazit:
Wir raten Ihnen daher im Falle einer Abmahnung, rechtlichen Beistand bei einer spezialisierten Rechtsanwaltkanzlei zu suchen und keinesfalls direkt die strafbewährte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Beachten Sie, dass der Streitwert bei derartigen Verstößen oftmals von den Kanzleien viel zu hoch angesetzt wird und die Gebühren daher ebenfalls überhöht sind.
Prüfen Sie nach Möglichkeit auch die Webseite der Auftraggeber der Abmahnung und sichern Sie die Ergebnisse! Es ist bei uns schon vorgekommen, dass die angeblich Geschädigten ihre eigene Webseite auf identische Art und Weise betreiben wie der Abgemahnte – ein Umstand den die damit eventuell beschäftigten Richter sicherlich nicht mit Wohlwollen betrachten werden.
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant Datenschutz