Am 01.10.2019 erging ein entscheidendes Urteil des EuGH zum Einsatz von Cookies. Der EuGH hat Folgendes dabei klargestellt:
- Das Endgerät des Website-Besuchers und die in diesen Geräten gespeicherten Informationen sind Teil seiner Privatsphäre.
- Die Einwilligung in das Platzieren und Abrufen der Cookies muss durch eine aktive Handlung erfolgen, etwa durch Anklicken eines Kästchens. Der Haken darf nicht bereits voreingestellt sein.
- Der Website-Besucher muss vollständig über die verwendeten Cookies und deren Funktionsweise informiert werden.
Aus dem Urteil ergeben sich folgende Aufgaben für Website-Betreiber:
Cookies überprüfen
Auch wenn es im Urteil nicht explizit erwähnt wird, so dürfen für den Betrieb einer Website technisch notwendige Cookies auch weiterhin ohne Einwilligung eingesetzt werden, bspw. Cookies zur Benutzer-Authentifizierung im Log-In-Bereich einer Website. Für alle anderen - und das dürfte der Großteil der verwendeten Cookies sein - muss die Einwilligung eingeholt werden.
HINWEIS: Es ist notwendig, dass der Betreiber die Funktionsweise der Cookies und etwaige Empfänger kennt. Andernfalls kann er die Website-Besucher nicht ausreichend hierüber in der Datenschutzerklärung informieren.
Einwilligung einholen
Über ein Auswahlmenü muss es den Website-Besuchern möglich sein, die jeweiligen Cookies bzw. Cookie-Kategorien auszuwählen und sich hierüber gezielt zu informieren (u.a. zu den Zwecken, Empfängern und zur Speicherdauer), um dann zu entscheiden, ob sie diese aktivieren möchten oder nicht.
Bis zur Erteilung der Einwilligung oder wenn keine Einwilligung erteilt wird, dürfen die Cookies nicht platziert werden.
Widerruf beachten
Da die Website Besucher ihre erteilte Einwilligung auch jederzeit widerrufen können, sollte eine Widerrufslösung technisch implementiert werden.
Vorgaben der Aufsichtsbehörden umsetzen
Der EuGH hat in seinem Urteil die Auffassung der deutschen Aufsichtsbehörden vom 26. April 2018 bestätigt.
HINWEIS: Die Aufsichtsbehörden verlangen aber nicht nur eine Einwilligung für das Setzen von Cookies, sondern für alle Verfahren, bei denen potentiell Daten und Informationen zu den Website-Besuchern gesammelt werden, ohne dass dies für den Betrieb der Website erforderlich ist, bspw. auch für Verfahren zur Verfolgung der Website-Besucher durch Zählpixel oder Browser-Fingerprinting. Auch diese Verfahren sollten daher in die technische Einwilligungslösung einbezogen werden.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
In unserem heutigen Blogbeitrag möchten wir zusammenfassend über datenschutzrelevante Ereignisse der letzten Monate informieren:
- Mit der Entscheidung des EuGH sind Fanpagebetreiber ebenso verantwortlich für die damit verbundene Datenverarbeitung wie die Plattformbetreiber (z.B. Facebook Ireland Ltd.).
- Mit der Entscheidung des Landgerichts Würzburg (LG Würzburg, Beschluss vom 13.9.2018, Az. 11 O 1741/18), können Verstöße gegen die DSGVO von Mitbewerbern abgemahnt werden. Bisher bestand hier erhebliche Unsicherheit, ob es sich bei der DSGVO überhaupt um eine drittschützende Norm im Sinne des § 3a UWG handelt.
- Der BGH hat nun endgültig entschieden, dass Befragungen zur Kundenzufriedenheit und Feedback-Anfragen Werbung sind.
- Derzeit verschickt die sog. "Datenschutzauskunft-Zentrale“ ein Schreiben, in dem Unternehmen aufgefordert werden, Angaben über ihren Betrieb zu machen, "um ihrer gesetzlichen Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes nachzukommen". Hierbei handelt es sich um eine Abo-Falle. .
- Die Aufsichtsbehörden haben klargestellt, dass Unternehmen den Messenger-Dienst ‚WhatsApp‘ derzeit nicht datenschutzkonform einsetzen können:
- vgl. auch Merkblatt der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen
- vgl. auch Thüringer Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit: 3. Tätigkeitsbericht Datenschutz: Nicht-öffentlicher Bereich, 2016/2017, S. 375.
- Laut dem Thüringer Landesarbeitsgericht (Urteil vom 16.05.2018, Az. 6 Sa 442/17) ist die Erhebung der privaten Telefonnummer durch den Arbeitgeber ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.